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Wettbewerbsrecht

29.02.2012 Erstattung von Patentanwaltskosten

Eine Klage auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung ist eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 I MarkenG. Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem solchen Verfahren sind daher nach § 140 III MarkenG stets erstattungsfähig; dies gilt ungeachtet der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltkosten für die markenrechtliche Abmahnung selbst. Für den Nachweis der Mitwirkung des Patentanwalts und der hierdurch entstandenen Kosten reicht es regelmäßig aus, wenn die Mitwirkung eines Patentanwaltes zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Rechnung vorgelegt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 29.02.2012, Aktenzeichen 6 W 25/12

10.01.2012 Erstattung eines Abmahnschreibens nach Eigenabmahnung

Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass mit einer “privaten” Abmahnung des Geschädigten, auch im Verhältnis von Unternehmen zu Unternehmen, das “Recht” auf außergerichtliche Abmahnung und die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbraucht ist. Bleibt die private Abmahnung erfolglos, könne nicht noch nachträglich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der die Abmahnung - ggf. mit zusätzlichen Forderungen - kostenpflichtig erneuert.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2012, Aktenzeichen 11 U 36/11

10.01.2012 Unverzügliche Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung wird bei einem Angebot auf der Internetplattform eBay auch dan unverzüglich nach Vertragsschluss im Sinne des § 355 II 2 BGB erteilt, wenn die zusätzliche Übermittlung in Textform zwar nicht unmittelbar nach dem Abschluss des Vertrages durch Abgabe des Höchstgebots, wohl aber unmittelbar im Anschluss an das 49 Stunden später eintretende Auktionsende erfolgt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Aktenzeichen 4 U 145/11

22.12.2011 Erlass der Kaskoselbstbeteiligung

Eine Autoglas-Reparaturwerkstatt darf ihren Kunden nicht die Kasko-Selbstbeteiligung erlassen. Vorausgegangen war dem Verfahren eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung durch ein Versicherungsunternehmen. Bei diesem hatte die beklagte Werkstatt die Rechnung für den Austausch einer Windschutzscheibe eingereicht. Die Versicherung erstattete den Rechnungsbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung. Diese wurde von der Werkstatt allerdings nicht eingefordert. Stattdessen brachte die Kundin einen Werbeaufkleber der Beklagten auf ihrer Windschutzscheibe an. Dafür habe sie eine Vergütung erhalten, die zufällig dem Betrag der Selbstbeteiligung entsprach. Das Landgericht Köln sah in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß und die Verleitung der Versicherungsnehmer zu einem Vertragsbruch.

Landgericht Köln, Urteil vom 22.12.2011, Aktenzeichen 81 O 72/11

27.10.2011 Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung

Die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber die Verletzung selbst dadurch provoziert hat, dass er in die durch ihn und den Verletzer gemeinsam benutzte Warenbeschreibung auf einer Handelsplattform im Internet nachträglich seine Marke eingefügt hat, ohne den Mitbewerber auf die bevorstehende Änderung hinzuweisen.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 27.10.2011, Aktenzeichen 6 U 179/10

06.10.2011 Unwahre Angaben über Laufleistung eines Pkw

Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2011, Aktenzeichen I ZR 42/10

26.05.2011 Suchergebnisse des Suchmaschinenbetreibers

Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren vom Internetsuchmaschinenbetreiber Google die Unterlassung der Anzeige von vier Suchergebnissen. In diesen Suchmaschinenergebnissen wurde der Kläger - der im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen tätig war - im Zusammenhang mit den Begriffen „Betrug“ und „Schrottimmobilien“ genannt. Hintergrund dieser Suchergebnisse waren Angaben von verschiedenen Bloggern. Durch diese Suchmaschinenergebnisse meinte der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Das OLG Hamburg hat dem Begehren des Klägers nicht stattgegeben, da Suchergebnisse keine Äußerung des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Eine “Suchmaschine” könne keine eigene Meinung äußern und könne und brauche sich daher auch nicht ausdrücklich von Suchergebnissen und deren Inhalt zu distanzieren. Die gegenteilige Auffassung würde zu einem unglaublich hohen personellen und materiellen Aufwand bei einem Suchmaschinenbetreiber führen, da er alle Suchergebnisse auf möglicherweise darin enthaltene Verletzungen von Persönlichkeitsrechten prüfen müsste. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang - so das OLG Hamburg -, dass sich Google als Suchmaschinenbetreiber auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1. S. Grundgesetz berufen kann, denn Google gewährleistet, dass auch deutsche Internetnutzer sich im Internet zurechtfinden und die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. finden können. Auf diesen Grundrechtsschutz könne sich Google auch als ausländische juristische Person stützen, da Google den Meinungs- und Informationsaustausch im Internet entscheidend auch für deutsche Nutzer fördert. Eine Aufbürdung der vorbezeichneten Kontrollpflicht für alle Suchmaschinenergebnisse würde sich daher auch "einschüchternd" auf die Meinungsfreiheit auswirken. Zugleich würde eine Verbreiterhaftung für den Suchmaschinenbetreiber - analog zur Haftung von Presseorganen - zu einer unzulässigen Beschränkung der Pressefreiheit führen, denn Google weist lediglich stark verkürzt auf Fremdberichte hin, ohne diese mit einer eigenen Meinung zu kommentieren. Laut OLG Hamburg sei für jeden verständigen Nutzer einer Internetsuchmaschine offenkundig, dass es gerade nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist, eigene Äußerungen aufzustellen. Eine Suchmaschine handle daher nicht wie ein Presseorgan, sondern reagiere nur auf die Eingaben der Nutzer, die - anders als bei Schlagzeilen - in Suchergebnissen keine inhaltliche Aussage erkennen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Aktenzeichen 3 U 67/11

20.05.2011 Hinweise zur vorgefertigten Unterlassungserklärung

In einer Abmahnung wegen P2P-Downloads dürfen keine Hinweise enthalten sein, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Zum einen darf die Abmahnung nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung für alle Werke des Rechteinhabers fordern, wenn die konkrete Verletzungshandlung nur einzelne Werke betrifft. Weiterhin darf gerade bei einer solchen (zu weiten) Abmahnung nicht die Behauptung aufgestellt werden, dass die Einschränkung der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungsklärung zur deren Unwirksamkeit führt. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und dann im einstweiligen Verfügungsverfahren sofort die rechtlich zulässige (weniger weite) Unterlassungserklärung abgibt, muss die Kosten der ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass der Abgemahnte als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten sei als ein Gewerbetreibender. Die hohe Zahl in Anspruch genommener / abgemahnter Endverbraucher bei P2P sei auch ein neues Phänomen, dass erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vorkomme.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen 6 W 30/11

05.04.2011 Produkthinweis "Made in Germany"

Produkte dürfen nur dann mit dem geographischen Herkunftshinweis "Made in Germany" oder "Produziert in Deutschland" beworben werden, wenn alle notwendigen und damit wesentlichen Schritte der Herstellung des Produktes auch in Deutschland durchgeführt wurden. Der Verbraucher erwartet - so das OLG Düsseldorf - bei einer besonderen Hervorhebung des geographischen Herkunftshinweises, dass alle Teile des Produkts in Deutschland hergestellt worden sind. Ob die Qualitätserwartung des Verbrauchers auf Grund des Herkunftshinweises erfüllt ist, sei nicht relevant, denn die Entscheidung ein Produkt aus Deutschland zu kaufen, könnte auch andere Gründe wie z.B. den Erhalt deutscher Arbeitsplätze haben. Im konkreten Fall ging es um ein Besteckset, dass auf der Verpackung des Produktes mit dem Hinweis "Produziert in Deutschland" beworben wurde. Bei den in der Verpackung befindlichen Pflegehinweisen befand sich der Hinweis "Made in Germany". Die Messer des Bestecksets wurden jedoch als Rohmesser in China hergestellt. In Deutschland wurden die Messer dann durch Polieren fertig gestellt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Aktenzeichen I 20 U 110/10

22.03.2011 "Google Places" - Profil eines Unternehmes

Falsche Angaben eines Unternehmens zu seinem Sitz im Profil von Google Places sind nach der Entscheidung des LG München wettbewerbswidrig. Die Entscheidung kann auch auf falsche Angaben zum Unternehmenssitz in Profilen von anderen Internetdienstleistern (Xing, Facebook, Twitter etc.) übertragen werden. Unternehmen müssen im Hinblick auf diese Entscheidung dafür Sorge tragen, dass alle unternehmensrelevanten Daten in allen Verzeichnissen, in denen das Unternehmen gelistet ist, immer auf dem neuesten Stand sind.

Landgericht München, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen 17 HK O 5636/11 Google Places

24.02.2011 Domain-Bezeichnung

Verbirgt sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff scheidet eine Zuordnungsverweigerung von vornherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gem. § 12 BGB vorliegt.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.02.2011, Aktenzeichen 24 U 649/10

28.10.2010 Videoaufnahmen von Amateurfußballspielen

Videosequenzen unterschiedlichster Ereignisse und Inhalte sind, wie der Erfolg von Internetseiten wie "youtube" zeigt, bei Internetnutzern sehr beliebt. Bei der Einstellung derartiger Dateien ist jedoch stets auf die Urheber- und Verwertungsrechte zu achten. Dementsprechend hatte das Oberlandesgericht Stuttgart die Veröffentlichung und Ausstrahlung von Ausschnitten und Berichten von Amateurfußballspielen auf der Internetplattform "Hartplatzhelden" untersagt. Vor dem Bundesgerichtshof erlitt der klagende Württembergische Fußballverband jedoch eine empfindliche Niederlage. Die Bundesrichter hielten den Betrieb des durch Werbeeinnahmen finanzierten Internetportals, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben, die sodann von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden können, für rechtens. Dem Fußballverband steht kein ausschließliches Verwertungsrecht an den Spielen in seinem Verbandsgebiet zu. Er kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Tut er das nicht, ist ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht des Sportverbandes zu verneinen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010, Aktenzeichen: I ZR 60/09.