Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist im Versorgungsausgleich der nach § 46 VersAusglG i.V.m. § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert. Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Ein solcher nachehezeitlicher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Aktenzeichen XII ZB 609/10
Besonders im Bereich der privaten Personenversicherung haben sich Versicherung jahrelang darauf berufen können, dass der Versicherte seine Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat. Damit ist es jetzt auch bei Altverträgen vorbei. Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F gilt seit Inkrafttreten des neuen VVG nicht mehr. Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Aktenzeichen IV ZR 2/11
Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen beinhalten eine sogenannte "Gliedertaxe". Auf der Grundlage der Versicherungssumme einerseits und des Grades der unfallbedingten Invalidität wird die sogenannte "Invaliditätsleistung" ermittelt. Nach der Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes ein.
Eine Zusammenrechnung der einzelnen Invaliditätsgrade erfolgt nicht. Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Gliedes, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Glied die Untergrenze der geschuldeten Invaliditätsleistung dar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen IV ZR 34/11
Beim Verdacht auf Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer seine eigenen Interessen wahrnehmen. Dem Haftpflichtversicherer kann nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung das schadensbegründende Ereignis sei nicht unfreiweillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2011, Aktenzeichen VI ZR 201/10
Eine durch Baumfall wegen Sturms beschädigte Gartenmauer ist nicht deshalb als "Zubehör" mitversichert, weil sie an das Gebäude anstößt. Eine Mauer stellt auch dann kein (versichertes) Gebäude dar, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Sie ist damit nicht "außen an dem Gebäude angebracht" und auch nicht deshalb mitversichert, weil unter anderem Zäune mitversichert sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.09.2011, Aktenzeichen 10 U 148/11
Die Tätigkeit eines Rentners als Hausmeister in einer Tennishalle ist Ausübung eines Berufes im Sinne der Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung, wenn diese Tätigkeit bereits seit zehn Jahren ausgeübt wird, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Aktenzeichen 20 W 18/11
Eine Reparatur im Sinne von § 13 Nr. 5 AKB ist dann vollständig ausgeführt, wenn das Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden. Schließlich kann der durchschnittliche, um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühte Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Klausel entnehmen, dass er einen vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Reparaturweg einzuhalten hat, um in den Genuss der nur durch den Wiederbschaffungswert begrenzten Versicherungsleistung zu kommen. Entscheidend ist dabei, dass alle Arbeiten ausgeführt wurden, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen. Weitere Reparaturen dürfen aus technischer Sicht nicht erforderlich sein.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 30.06.2011, Aktenzeichen 2 S 36/10
Eine Invaliditätszusatzversicherung soll dem Versicherten - wie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Schutz vor der gesundheitsbedingten Unfähigkeit bieten, den Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können. Dabei kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten darüber, was unter zumutbarer Vergleichstätigkeit zu verstehen ist. Hierzu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein im Außendienst im Bereich “Mobiler Dienst Kleininstandsetzungen“ eines großen Telekommunikationsunternehmens fest angestellter Mitarbeiter, der wegen einer Krebserkrankung diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, nicht auf eine nach entsprechender Umschulung nun ausgeübte reine Bürotätigkeit verwiesen werden kann. Diese Tätigkeit setzt keine ähnliche Ausbildung und keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Sie stellt nach den Versicherungsbedingungen somit keine Vergleichstätigkeit dar. Die Versicherung bleibt daher selbst dann zur Zahlung einer Invaliditätsrente verpflichtet, wenn der Versicherte mit seiner neuen Arbeit dasselbe oder - wie hier - sogar mehr verdient als vorher.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2011, Aktenzeichen 12 U 45/11
Ein Kassenpatient ist nur dann zur Zahlung der von der Kasse nicht übernommenen Vergütung verpflichtet, wenn vor der Behandlung eine eindeutige Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde und er ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung gewünscht hat. Danach reicht eine mit dem behandelnden Arzt getroffene Vereinbarung nicht aus, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse eventuell nicht erfolgen könne und der Patient trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Eine eindeutige Vereinbarung ist jedoch notwendig, um dem Patienten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen hat.
Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2011, Aktenzeichen 163 C 34297/09
Ein Versicherter war mit der Schadensregulierung einer Versicherung nicht einverstanden und wandte sich daher an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese sollte gegen die Versicherung einschreiten und die Ablehnung der Ersatzleistung für rechtswidrig erklären. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Geschädigten ab, ohne seine Ansprüche auf Versicherungsleistung im Einzelnen zu prüfen. Einem Versicherungsnehmer steht kein individueller Anspruch auf ein Einschreiten der Versicherungsaufsicht zu. Die BaFin ist als Verwaltungsbehörde nicht befugt, Streitfragen aus einzelnen Schadensfällen zu entscheiden. Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 28.03.2011, Aktenzeichen 9 K 566/10.F
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er sich zwei Blitzknaller zurechtlegt, um eine wiederholt über eine Katzenklappe in sein Haus eingedrungene Katze zu verjagen, diese Knaller nach der Katze wirft, sodann ins Bad geht und zehn Minuten später Rauch im Keller bemerkt.
Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 28.03.2011, Aktenzeichen 4 W 12/11
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte ihrem Versicherungsnehmer jegliche Ersatzleistung, weil er im Antragsformular die Frage nach Vorerkrankungen wahrheitswidrig mit “nein” beantwortet hatte. Später erfuhr die Versicherung, dass der Versicherte mehrere ärztliche Behandlungen und Krankschreibungen wegen Prüfungsangst nicht angegeben hatte. Als der Versicherte arbeitsunfähig wurde, verweigerte die Versicherung unter Berufung auf die falschen Angaben jegliche Leistung. Beim Verschweigen von Bagatellkrankheiten muss grundsätzlich die Versicherung darlegen, weshalb eine solche leichte Erkrankung bei Abschluss des Versicherungsvertrages als risikoerhöhend anzusehen ist. Im entschiedenen Fall war die Gefahrerhöhung jedoch offenkundig. Auch wenn die Krankheit - wie hier - angesichts der nur leichten körperlichen Symptome keiner besonderen Behandlung bedurfte, sind krankhafte Angstzustände, die sogar eine längere Krankschreibung nach sich ziehen, bei der Frage nach Vorerkrankungen zweifellos anzugeben. Da der Versicherte dies unterlassen hatte, verlor er sämtliche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2011, Aktenzeichen 2 O 380/10
Entfernt sich ein Autofahrer unerlaubt vom Unfallort, nachdem er in angetrunkenem Zustand einen Unfall (mit)verursacht hat, kann ihn die Haftpflichtversicherung zur (teilweisen) Erstattung des an den Unfallgegner gezahlten Entschädigungsbetrages heranziehen. Ein arglistiges Verhalten des Schadensverursachers i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) liegt bereits dann vor, wenn er sich in Kenntnis des Unfallgeschehens bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei besteht ein berechtigtes Aufklärungsinteresse des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers auch hinsichtlich der Feststellung, ob eine Trunkenheitsfahrt für den Verkehrsunfall ursächlich ist und vor diesem Hintergrund neben der Unfallflucht eine weitere Obliegenheitsverletzung des Versicherungsvertrages vorliegt. In dem entschiedenen Fall musste der Fahrer schließlich 2.500 Euro des Fremdschadens aus der eigenen Tasche bezahlen.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2010, Aktenzeichen 13 S 75/10.