Das Überqueren der Autobahn mit dem Ziel, einen den Straßenverkehr gefährdenden Gegenstand zu entfernen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger die Fahrbahn betreten, um eine Stützradführungshülse zu entfernen, die außerhalb der Fahrbahn neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind unter anderem Personen kraft Gesetzes versichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeuten¬den Sachwerten unmittelbar droht. Eine solche Gefahrensituation war für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres gegeben.
Es entspricht einer allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen steuern und die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten kann. Damit waren vorwiegend Motorrad- aber auch Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet. Der Kläger hat bei dieser Gefahrensituation Hilfe geleistet. Die Hilfeleistung beschränkt sich nicht auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern begann mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich durch das Betreten der Fahrbahn. Die versicherte Tätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ist ferner nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c Strafgesetzbuch unter Strafe steht. Auch das nicht nach § 323c Strafgesetzbuch gebotene Hilfeleisten steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2012, Aktenzeichen B 2 U 7/11 R
Der "Aussteuerungsbetrag", den die Bundesagentur für Arbeit seit 2005 an den Bund abführen musste, sowie der ähnlich konzipierte "Eingliederungsbeitrag", der den Aussteuerungsbeitrag seit 2008 ersetzt hat,sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu diesen Instrumenten, die Zahlungen in insgesamt zweistelliger Milliardenhöhe zum Gegenstand haben, kam es daher nicht.
Bundessozialgericht, Urteile vom 29.02.2012, Aktenzeichen B 12 KR 10/11 R sowie B 12 KR 5/10 R
Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung von Arbeitslosengeld am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern.
Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Schwangere (auch im Interesse des ungeborenen Kindes) die Unterstützung des Kindsvaters gebraucht.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.02.2012, Aktenzeichen S 31 AL 262/08
Eine Einkommenssteuererstattung darf auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung wie das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, dieses Vorgehen verletzt nicht das Grundrecht auf Eigentum gemäß Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz. Eine Grundsicherungsempfängerin war in der Angelegenheit vor Gericht gezogen. Doch das BverfG gab ihr nicht Recht, die Richter sahen in der Anrechnung nicht einer Verminderung des als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruches sondern eine sich dadurch ergebende Verringerung ihres Sozialleistungsanspruches.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss aus 02.2012, Aktenzeichen 1BvR 2007/11
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld. Innerhalb einer JVA sei die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012, Aktenzeichen L 11 EG 2761/10
Weigert sich ein mündlich eingestellter Arbeitnehmer, einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, kann hierauf keine Sperrzeit gestützt werden. Es besteht keinerlei Pflicht zur Unterzeichnung eines anderen Arbeitsvertrages. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.
Sozialgericht Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 29.10.2011; Aktenzeichen S 7 AL 4100/08
Einer Familie, die von Sozialhilfe lebt, ist es nach einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts in der Regel zuzumuten, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein gemeinsames Kinderzimmer teilen. Auch ist ein zwölf Quadratmeter großes Zimmer für zwei Kinder dieses Alters ausreichend groß. Notfalls muss durch eine geschickte Möblierung (z.B. Stockbetten) der notwendige Platz geschaffen werden.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen L 7 AS 753/10 B ER
Gegen einen Berufskraftfahrer, der wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein und sodann durch Kündigung des Arbeitgebers auch seine Arbeitsstelle verloren hat, kann eine Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes angeordnet werden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2011, Aktenzeichen L 8 AL 3458/10
Ein Anspruch eines Langzeitarbeitslosen auf Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) umfasst nicht auch die Kosten für die Anschaffung eines Fernsehgeräts. Für das Bundessozialgericht gehören zur Erstausstattung einer Wohnung nur wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den üblichen Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011, Aktenzeichen B 14 AS 75/10 R
Lässt sich ein Student zu Beginn des Studiums von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien und versichert er sich privat, bleibt er für die Zeit des Studiums an diese Wahl gebunden. Er kann daher nicht ohne Weiteres zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Die einmal erteilte Befreiung wirkt unwiderruflich bis zum Studienende, also auch für ein Zweitstudium.
Sozialgericht Trier, Urteil vom 16.02.2011, Aktenzeichen S 5 KR 119/10
Nach dem Gesetz darf gegen den freien Willen des Volljährigen kein Betreuer bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung erklärt, worauf es bei der Beurteilung des freien Willens ankommt. Für die Karlsruher Richter sind die beiden entscheidenden Kriterien dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. So vermag ein an einer Psychose Erkrankter das Wesen und die Bedeutung einer Betreuung im Detail eher zu begreifen als der an einer Demenz Leidende. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2011, Aktenzeichen: XII ZB 526/10.