Werden bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes die Anschaffungskosten dadurch zurückgewährt, dass der Erwerber von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank befreit wird, und haben sich die Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung steuerrechtlich ausgewirkt, fließen dem Erwerber als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind.
Diese Steuerverbindlichkeit ist bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen, soweit der Erwerber sich die erzielten Steuervorteile anrechnen lässt.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Aktenzeichen VII ZR 154/10
Die Deutsche Annington hatte mehrere Mieterhöhungsverlangen bei Bonner Mietern zurückgenommen, nachdem der Bundesgerichtshof diese Erhöhungsverlangen für rechtswidrig erklärt hatte. Es ging um alte Mietverträge von Wohnungen, die ursprünglich öffentlich gefördert waren. Darin hatte der Vermieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, also Renovierungen, der Wohnung durchzuführen, wofür der Mieter einen bestimmten Zuschlag zur Miete zahlte. Nachdem die Wohnungen aus der Förderung ausgelaufen waren, wollte die Annington die Mieten anhand des Mietspiegels erhöhen. Dazu rechnete sie zunächst den Schönheitsreparaturzuschlag aus der Kaltmiete heraus. Den dadurch deutlich verringerten Kaltmietzins ordnete die Annington dann in den Mietspiegel ein und kam dadurch zu einer Mieterhöhungsmöglichkeit. Später wurde der Zuschlag wieder hinzugefügt. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt: Dem Vermieter stehe keinesfalls das Recht zu, die nunmehr als Marktmiete geschuldete Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu erhöhen. Der Zuschlag wird nach Auslaufen der Preisbindung vielmehr Bestandteil der Kaltmiete, die als solches insgesamt in den Mietspiegel einzuordnen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2011, Aktenzeichen VIII ZR 87/11
Mit Urteil vom 01.06.2011 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass fortdauernde unpünktliche Mietzahlungen den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen. Eine derart schleppende und trotz einer bzw. mehrerer Abmahnungen fortgesetzte Zahlungsweise stellt eine gravierende Pflichtverletzung durch den Mieter dar, die eine weitere Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter regelmäßig unzumutbar macht. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011, Aktenzeichen VIII ZR 91/10
Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung sind Vertragsklauseln über die Vornahme von Schönheitsreparaturen in (insbesondere älteren) Mietverträgen unwirksam, wenn starre Fristen für die Vornahme der Maßnahmen vereinbart wurden. In den letzten Jahren sind von den Gerichten weitere Vertragsklauseln hinsichtlich der konkreten Ausführung von Renovierungsarbeiten für unwirksam erklärt worden. Hat ein Mieter in Unkenntnis dieser Rechtsprechung Renovierungsarbeiten ausgeführt, zu denen er an sich nicht verpflichtet gewesen wäre, kann er die hierdurch entstandenen Kosten vom Vermieter zurückverlangen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof nun darauf hin, dass derartige Rückforderungsansprüche mit Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mietvertrages verjähren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 195/10
Überlässt ein Ehemann das in seinem Alleineigentum stehende Haus für die Dauer des Getrenntlebens seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, kann diese dem Erwerber des Hauses jedenfalls dann nicht den mietrechtlichen Kündigungsschutz entgegen halten, wenn zwischen den Eheleuten nicht ausdrücklich ein Mietverhältnis abgeschlossen wurde, die Ehefrau von den Verkaufsbemühungen ihres Ehemanns wusste und Kaufinteressenten regelmäßig Zutritt gewährt hat.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 02.05.2011, Aktenzeichen 10 WF 133/11
Einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb, den ein Nichtlandwirt zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken (z.B. Pferdestall oder Reiterhof) und zur Lagerhaltung nutzt, kann die Nutzungsänderung behördlich untersagt werden, wenn der Betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte sind in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2010, Aktenzeichen 4 B 31/10
Fällt ein Mieter auf dem gemieteten Grundstück eigenmächtig Bäume, ist er dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Mieter zur Zahlung einer Entschädigung von 40.000 Euro, da das Grundstück ohne den Sichtschutz durch die gefällten Bäume entsprechend weniger wert ist.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen:14 U 77/09.