Telefon 06251 84 29 0

Bank- und Kapitalmarktrecht

29.10.2011 Beweislast für Einsatz der Originalkarte

Der Elfte Senat hat in Bezug auf eine Haftungsklausel der klagenden Bank, wonach der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften soll, entschieden, dass die AGB-Klausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten umfasst.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Aktenzeichen XI ZR 370/10

13.10.2011 Reformierung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Noch in diesem Jahr soll ein Regierungsentwurf zur Reform des KapMuG in den Deutschen Bundestag eingebracht werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum jetzt vorgelegten Referentenentwurf Stellung bezogen. Der Deutsche Anwaltverein hat diesen Entwurf als insgesamt gelungen bezeichnet. Die Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug wird effektiver gestaltet. Gegenüber dem derzeitigen KapMuG ist die vorgesehene Gliederung übersichtlicher. Die Anpassung des „neuen KapMuG“ an die Begrifflichkeiten der ZPO vereinfacht die Auslegung der vorgesehenen Regelungen in der Praxis. Der DAV schlägt aber auch vor, einzelne Regelungen nachzubessern und hat dazu Anregungen in die Diskussion eingebracht.

27.09.2011 "Lehmann-Klagen"

Die Revision zweier geschädigter „Lehman-Anleger“, die der Lehmann-Bank einen Verstoß gegen die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“ vorgeworfen hatten, wurde zurückgewiesen. Die Kläger hatten im Dezember 2006 bzw. Oktober 2007 Zertifikate erworben, die von der Lehman Brothers Treasury B.V. heraus gegeben und deren Rückzahlung von der Muttergesellschaft in den USA, der Lehman Brothers Holding Inc. garantiert waren. Infolge der Insolvenz der Muttergesellschaft, die auch die Emittentin selbst mit in die Insolvenz zog, wurden die Papiere wertlos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hier über vier wesentliche Aspekte zu entscheiden: Zum einen darüber, ob neben der vom BGH nochmals bestätigten Aufklärungspflicht über das allgemeine Risiko, dass eine Emittentin insolvent werden kann, im konkreten Fall zu den oben genannten Zeitpunkten auch eine Aufklärungspflicht über das Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Treasury B.V. bestand; diese Frage wurde vom BGH mangels entsprechender Anhaltspunkte auf eine drohende Insolvenz in den Jahren 2006 und 2007 verneint. Des Weiteren stand die Frage zur Entscheidung, ob die beklagte Bank unabhängig hiervon darüber aufklären musste, dass die von den Klägern erworbenen Papiere nicht von der Einlagensicherung der Beklagten erfasst wurden. Auch diese Frage hat der BGH verneint, da sie im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung habe. Grundsätzliche Bedeutung erlangen die Urteile aber insbesondere im Zusammenhang mit der dritten vom BGH zu klärenden Frage. Zur Debatte stand, ob die beklagte Bank darüber aufklären musste, dass sie bereits vor dem Verkauf an die Kläger die Zertifikate mit einem „Rabatt“ von der Emittentin erworben hatte und damit nicht nur an dem stets durch die Anleger zu zahlenden Ausgabeaufschlag verdiente, sondern auch in den Genuss einer Gewinnmarge aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis kam. Der BGH vergleicht ein solches Eigengeschäft mit einer Empfehlung zur Anlage in Produkte, die die Bank selbst emittiert und verneint aus diesem Grund eine dahingehende Pflicht. Auch darüber, dass hier ein Eigengeschäft vorlag, die Bank also die den Anlegern empfohlenen Zertifikate aus dem zuvor von der Emittentin erworbene Eigenbestand an die Anleger verkauft hat, bestehe keine Aufklärungspflicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10

19.07.2011 Verdeckte Innenprovision

Der Bundesgerichtshof entschied erneut zu Gunsten der Anleger, denen die Anlage vermittelnde Bank die Innenprovision, die so genannten Kickbacks, bei der Beratung nicht offenlegte. Versuche der Bank, den „schwarzen Peter“ dem Anleger „zuzuschieben“, indem es treuewidrig gewesen wäre, seitens des Anlegers nicht nach Rückvergütungen zu fragen, scheiterten kläglich. Ebenso die Berufung auf einen Rechtsirrtum der Bank.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2011, Aktenzeichen III ZR 196/09

12.05.2011 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Bundesfinanzhof, Urteils vom 12.05.2011, Aktenzeichen VI R 42/10

03.05.2011 Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren

Eine so genannte „Bearbeitungsgebühr für ein Anschaffungsdarlehen“ von 2% des Darlehensbetrages, mindestens jedoch 50 Euro in den formularmäßigen Bestimmungen eines durch die Bank vorgegebenen Preis- und Leistungsverzeichnisses, verstößt bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern gegen das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB. Die Klausel stellt darüber hinaus nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 17 U 192/10

22.03.2011 SWAP-Investments: Anlegerrechte gestärkt

Ein mittelständisches Unternehmen hatte bei der Deutschen Bank einen sog. Zinssatz-Swap-Vertrag (CMS Spread Ladder Swap) abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof verurteilte das Geldinstitut zu über 500.000 EUR Schadensersatz. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war, dass die Bank nach Auffassung des Gerichts infolge mangelhafter Beratung für erhebliche Verluste auf Seiten der Investoren sorgte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen XI ZR 33/10