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IT-Recht

30.01.2012 Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 III 2 BGB

Der Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 355 III 2 BGB erfordert nicht, dass die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Abschrift seines Antrages von ihm auch unterschrieben worden ist. Eine Abschrift des Antrages ist dem Verbraucher auch dann im Sinne des § 355 III 2 BGB zur Verfügung gestellt worden, wenn es diese umgehend einem von ihm beauftragten Dritten aushändigt.

Oberlandesgericht Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2012, Aktenzeichen 19 W 4/12

21.10.2011 Versteckte Preisangabe auf Website

Eine Anmeldung auf einer Website, die so gestaltet ist, dass sich eine Entgeltpflicht im Fließtext zwischen für den Kunden irrelevanten Angaben findet, stellt kein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Eine Entgeltpflicht in AGB, die auf eine solche Anmeldung hin übersandt werden, ist ungewöhnlich im Sinne des § 305 c BGB.

Landgericht Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Aktenzeichen 50 S 143/10

17.06.2011 Internetofferte als Teil von Beschaffenheitsvereinbarung

Eine im Rahmen eines Internetauktionshauses ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebotes kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zu Stande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung dar.

Kammergericht, Urteil vom 17.06.2011, Aktenzeichen 7 U 179/10

14.06.2011 Streitwert bei Verstoß gegen Impressumspflicht

Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer im Impressum angeben. Der für die Berechnung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten maßgebliche Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht auf einer Internetseite ist in der Regel mit 2.000 Euro zu bemessen. Das Oberlandesgericht Celle begründet die recht niedrige Streitwertfestsetzung damit, dass ein Wettbewerbsverstoß gegen Informationspflichten keine große Gefahr für den klagenden Wettbewerber darstellt, da ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 14.06.2011, Aktenzeichen 13 U 50/11

08.06.2011 Abbruch von eBay-Auktion bei Diebstahl der Ware

Ein eBay-Mitglied stellte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör für eine Woche bei einer Internet-Auktions-Plattform zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete der Verkäufer das Angebot vorzeitig. Der bis zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte die Übereignung der Kamera gegen Zahlung des abgegebenen Gebots. Der Anbieter berief sich demgegenüber darauf, die Kamera sei ihm gestohlen worden. Für diesen Fall sähen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit des Abbruchs der Auktion vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Diebstahl des angebotenen Gegenstandes unter die Regelung der AGB´s fällt. In den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird ausdrücklich auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen “Spielregeln” berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden. Ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden war daher durch den Auktionsabbruch nicht zustande gekommen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10

11.05.2011 Unbefugter Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos

Zwischen einem eBay-Mitglied und dem Höchstbietenden ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, nutzte das e-bay-Mitglied lediglich den Account seiner unwissenden Ehefrau. Dies wurde damit begründet, dass auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Somit verpflichten rechtsgeschäftliche Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, den Namensträger nur dann zur Erfüllung des Vertrags, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt sind oder vom Namensträger nachträglich genehmigt wurden oder wenn die Grundsätze über eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht anwendbar sind. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung seiner Zugangsdaten abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich in solchen Fällen auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 289/09

01.03.2011 Unzulässige Print- und Internetberichterstattung

Beanstandet ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Mandanten eine unrichtige Berichterstattung, liegt in der Regel auch dann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit vor, wenn sich die Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richtet. Der Rechtsanwalt kann dem Abgemahnten daher insgesamt nur eine Gebühr in Rechnung stellen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2011, Aktenzeichen VI ZR 127/10

03.02.2011 Kein Auskunftsanspruch gegenüber Forumbetreiber

Der Betreiber eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) anzusehen. Er muss auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Demgegenüber steht einem Gewerbetreibenden auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschriften ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Forumbetreiber auf Bekanntgabe des Namens eines Teilnehmers zu, der einen kritischen Erfahrungsbericht über ihn in das Forum eingestellt hat. Soweit sich der Betroffene beleidigt oder verleumdet sieht, muss er sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen, um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse zu erlangen.

Arbeitsgericht München, Urteil vom 03.02.2011, Aktenzeichen: 161 C 24062/10.