Die Verlegung eines Rückflugs aus dem Urlaub um mehr als 10 Stunden früher als geplant ist grundsätzlich ein Reisemangel, der auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigen kann, wenn dem Reiseveranstalter zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt wurde oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war, dies z.B. dann, wenn der Veranstalter den Mangel bewusst verursachte und ihn als unvermeidlich darstellte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Aktenzeichen X ZR 76/11
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied unlängst, dass das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung im Sinne von § 9 Ziff. 1 b VGB 2001 darstellt. Die Norm fordert, um den Tatbestand der "Überschwemmung" zu erfüllen, eine Überflutung des Versicherungsgrundstückes und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge; es müssten sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln und sich nicht etwa auf Flachdächern, Terrassen, Balkonen oder eben Lichschächten stauen. Der Versicherungsnehmer soll schließlich nicht gegen durch Wasser verursachte Schäden an einem Wohngebäude, sondern lediglich vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse versichert sein.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011, Aktenzeichen 12 U 92/11
Für die Bemessung der Verzögerung entscheidungserheblich ist nicht der Zeitpunkt des Ablegens des Flugzeugs vom Gate bzw. von der Parkposition, sondern der des bestimmungsgemäßen Abhebens von der Startbahn.
Insbesondere das Abdocken und Rollen bzw. Verbringen zur Startbahn, werden im allgemeinen Verständnis eher als Vorbereitungshandlungen für den bevorstehenden Abflug angesehen, wobei auch unerheblich ist, ob das Flugzeug durch eigenen Antrieb die Bewegungen am Boden vornimmt oder dies mit Hilfe weiteren Gerätes geschieht. Dementsprechend wird bis zum Abheben im Allgemeinen davon gesprochen, dass das Luftfahrzeug rollt; dagegen würde man die Bewegung zur Startposition noch nicht als Flug oder Fliegen bezeichnen.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2011, Aktenzeichen 37 C 3495/11
Eine lange Anfahrt und späte Ankunft am Urlaubsort sind allein dem Risikobereich des Urlaubers zuzuordnen. Eine Wartezeit von weiteren zwei Stunden, bis die Wohnung in Ordnung gebracht wird, ist für durchaus angemessen anzusehen. Die überstürzte Kündigung des Reisevertrages ist aufgrund einer solchen angemessenen Wartezeit unzulässig.
Arbeitsgericht München, Urteil vom 25.05.2011, Aktenzeichen 191 C 30533/09
Fluggesellschaften haften für Schäden, die durch den Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.134,71 Euro. Diese Höchstgrenze gilt für materielle und auch für immaterielle Schäden, wie Zeitaufwand für die Beschaffung von Ersatzkleidung oder Verlust von Erinnerungsstücken.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.05.2011, Aktenzeichen C-63/09
Kann eine Flugreise im Internet nur mit einer Kreditkarte gebucht werden, kann die Fluggesellschaft vor dem Abflug auch dann nicht die Vorlage der Kreditkarte verlangen, wenn darauf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen wird. Kreditkarten sind keine Reiseunterlagen. Die Vorlageverpflichtung ist daher hinsichtlich der Kreditkarte wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Denn es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein Kunde völlig unverschuldet nicht mehr im Besitz der Karte ist. Ihm kann daher die Teilnahme an dem Flug nicht allein wegen Nichtvorlage der für die Buchung verwendeten Karte verweigert werden, wenn auch ohne deren Vorlage die Bezahlung des Fluges nachweisbar ist.
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2011, Aktenzeichen 2 24 O 142/10
Einem Flugreisenden steht bei einer mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung ein Ausgleichsanspruch zu, es sei denn, die Verspätung beruht auf einem außergewöhnlichen Umstand. Das Amtsgericht Rüsselsheim verneinte das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, wenn ein Flug wegen Erkrankung eines Crewmitglieds um einen Tag verschoben werden muss, bis entsprechendes Ersatzpersonal am Abflugort eingetroffen ist. Zwar erkannte der Richter, dass es der Fluggesellschaft nicht zumutbar ist, an jedem Einsatzort permanent Ersatzpersonal bereitzuhalten. Der Ausfall eines Mitarbeiters in einem Unternehmen stellt jedoch ein gewöhnliches Unternehmerrisiko dar und kann daher nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden.
Arbeitsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 17.09.2010 Aktenzeichen 3 C 598/10 (31)
Eine Reiserücktrittsversicherung ist zum Ersatz der Stornierungskosten nur bei einem unerwarteten Eintritt einer schweren Erkrankung verpflichtet. Bei der Beurteilung des Merkmals “unerwartet” kommt es auf den Zeitpunkt der Reisebuchung an. Tritt ein solches Ereignis ein, ist die versicherte Person verpflichtet, die Reise unverzüglich nach Kenntnis des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten. Tut sie das nicht, ist die Versicherung berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen und bei vorsätzlicher Verletzung sogar Leistungsfreiheit geltend zu machen. Die Verletzung der Stornierungsobliegenheit hat stets die Versicherung zu beweisen. Erfährt ein Versicherter erst nach der Buchung durch ein MRT von einem Bandscheibenvorfall und kann er nach Auskunft des behandelnden Arztes auf eine Besserung hoffen, die ihm den Antritt der Reise doch noch ermöglichen könnte, ist er nicht gehalten, die Reise unmittelbar nach Kenntnis der Diagnose zu stornieren.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 26.05.2010, Aktenzeichen: 7 U 166/09.