Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. Fraglich ist, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind, oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Nachdem in der Rechtsprechung diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden, hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 07.02.2012, Aktenzeichen VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2012, Aktenzeichen IV ZR 251/10
Der Bundesgerichtshof entschied unlängst, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. Der Bundesgerichtshof berief sich auf die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, und welche in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens enthält. Sie fasst darunter alle "Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung abgestellt: So spricht eine Kilometerleistung über 1000 km des angebotenen Fahrzeugs dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2011, Aktenzeichen I ZR 190/10
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Aktenzeichen VI ZR 177/10
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Aktenzeichen VI ZR 274/10
Auch Kosten, die nur im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeuges von einem Privatparkplatz entstehen, sind gerechtfertigt. Das unbefugte Abstellen stellt eine verbotene Eigenmacht (§858 I BGB) dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lässt. Der Ersatzanspruch des Eigentümers beschränkt sich dann nicht auf die reinen Abschleppkosten. Der Anspruch umfasst auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, so z.B. Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeuges, Halteranfrage, Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeuges. Diese Kosten dienen der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und sind daher Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gem. §859 BGB. Nicht zu ersetzen sind allerdings die allgemeinen Kosten für die Überwachung des Parkplatzes im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung. Auch verstößt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011, Aktenzeichen V ZR 30/11
Die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert ist regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen instand setzt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, Aktenzeichen VI ZR 30/11
Die Voraussetzungen einer Haftung des Halters sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kfz in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffem die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der "genauen Art und Weise der Schadensverursachung". Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 II, III relevant.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 21.10.2011, Aktenzeichen 5 S 30/11
Von einem Regelfahrverbot kann bei einem Arbeitslosen abgesehen werden, wenn er sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Wuppertal im Fall eines Autofahrers, der auf der Autobahn die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hatte. Neben einem Bußgeld wurde ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Hiergegen hatte er geltend gemacht, er sei arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Er befinde sich in der Existenzgründung: Gründungszuschüsse seien beantragt und mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung zugesagt, dass er Inhaber eines Führerscheins Klasse 3 sei.
Das Gericht sah darin einen Sonderfall, in dem von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden könne. Die Verhängung eines Fahrverbots wäre hier trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen, da die Existenz des Mannes gefährdet sei. Er sei aufgrund seiner Existenzgründung auf die Fahrerlaubnis angewiesen; so müsse er Kundenakquise betreiben und Kunden aufsuchen. Diese Tätigkeit sei unter Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs nicht in zumutbarer Art und Weise darstellbar. Ein mehrwöchiger Urlaub, in dem das Fahrverbot vollstreckt werden könne, sei in absehbarer Zeit nicht möglich und auch nicht finanzierbar. Der Mann könne auch keinen Fahrer für die Zeit des Fahrverbots finanzieren. Bei der Verhängung eines Fahrverbots wäre der Betroffene somit nicht mehr in der Lage, seine berufliche Existenz aufzubauen. Allein durch das Arbeitslosengeld I könne er seine fünfköpfige Familie nicht unterhalten.
Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 11.10.2011 Aktenzeichen 26 OWi 623 Js 1901/10-267/10
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Befahren der linken Fahrspur durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Aktenzeichen VI ZR 282/10
Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung. Sind Anzeichen für eine unsachgerechte Reparatur vorhanden (Spaltmaße etc.), hat er den Käufer zur Vermeidung des Vorwurfs arglistigen Verschweigens ungefragt aufzuklären. Jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug vom Händler als "sehr gepflegt" oder ähnlich beworben worden war, kann der Käufer die Angabe "reparierter Unfallschaden" als positive Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 S. 1BGB) dahin verstehen, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Insoweit kommt auch Arglist des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe "ins Blaue" in Betracht.
Kammergerichts Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Aktenzeichen 8 U 42/10
Auch bei einer Alkoholisierung oberhalb von zwei Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme erkennt.
Hierzu müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm jedoch die insoweit relevanten Umstände dargelegt werden, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.
Hinweis: Eine richterliche Anordnung der Blutentnahme ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht in die Zwangsmaßnahme eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist aber nur wirksam, wenn der Beschuldigte bei ihrer Abgabe auch einwilligungsfähig war. Ist er alkoholisiert, können daran Zweifel bestehen. Dem OLG Hamm reicht dazu eine nur mittelgradige Alkoholisierung nicht aus. Daher hat es bei einer BAK von 1,23 Promille die Einwilligungsfähigkeit bejaht. Vorliegend scheint das OLG die Grenze noch höher ziehen zu wollen. Dann muss der Tatrichter im Urteil aber darlegen, warum er trotz dieser hohen BAK noch von einer Einwilligungsfähigkeit ausgeht. Fehlen dazu Erörterungen, ist das Urteil lückenhaft und damit angreifbar.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil aus 05.08.2011, Aktenzeichen III 3 RVs 104/10
Die Unmöglichkeit der Nutzung eines Fahrrades- etwa in Folge eines Unfalles etc.- ist als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen, wird das Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit benutzt bzw. um alltägliche Transportaufgaben zu bewältigen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung ist unter Zugrundelegung des von einem Gutachter geschätzten Mietpreises zu ermitteln. Wird das Fahrrad lediglich zu Freizeitzwecken genutzt, scheidet ein solcher allerdings Anspruch aus.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 08.07.2011, Aktenzeichen Az. 1 S 16/11
Das Fahrzeug einer Angestellten in einer Firma im Landkreis München wurde durch eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken, welche sich vom Dach gelöst hatte, stark beschädigt. Der Ehemann der Geschädigten machte beim Hauseigentümer den ihm entstandenen Schaden geltend: Schließlich sei er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Das Amtsgericht München entscheid im weiteren Verlauf jedoch, dass ein Hauseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Es sei zunächst Aufgabe jedes Einzelnen, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht bestehe erst und nur dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen 275 C 7022/11
Wird bei einem Auto ein Erstschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss bei einem weiteren Schadensereignis genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese sind zu ersetzen. Der Anspruch des Klägers umfassen nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen.
Amtsgericht München, Urteil vom 14.04.2011, Aktenzeichen 271 C 10327/10
Bei einer Kollision mit einem Kfz trifft den Fahrradfahrer zumindest dann ein Mitverschulden, wenn dieser auf einem Rennrad und ohne einen Fahrradhelm unterwegs ist. Für eine sportliche Fahrweise kann der Beweis des ersten Anscheins sprechen.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.03.2011, Aktenzeichen 24 U 384/10
Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Allerdings ist die Schilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen. Eine volle Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner noch an Ort und Stelle weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2011, Aktenzeichen 4 U 370/10
Ein Radweg muss nur dann benutzt werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko übersteigende, besondere Gefahrenlage besteht. Ermöglichen Fahrbahnbreite, Straßenverlauf und Übersichtlichkeit des Straßenabschnittes ein gefahrloses Überholen von Radfahrern, sind diese nicht ausnahmslos an ein aufgestelltes Verkehrsschild gebunden, durch das ihnen die Benutzung des Radwegs vorgeschrieben wird. Ist der Radweg z.B. wegen Verschmutzung oder Eisglätte nicht gefahrlos befahrbar, dürfen Radfahrer auf die Fahrstraße wechseln.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010, Aktenzeichen 3 C 42/09
Die durch ein Verkehrsschild kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs angeordnete Höchstgeschwindigkeit gilt nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr fort, sofern sie nicht durch ein weiteres Verkehrsschild erneut angeordnet wird.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.08.2010, Aktenzeichen 24 U 252/09
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Bußgeldsanktion bei Verstoß gegen die Winterbereifungspflicht in der Straßenverkehrsordnung für verfassungswidrig erklärt. Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts entschied, dass der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung (§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 StVO) über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig ist.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 12.07.2010, Aktenzeichen 2 SsRs 220/09.