Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2012, Aktenzeichen VI ZR 79/11
Eine Beschwerdeschrift per E-Mail und PDF ist wegen Formunwirksamkeit zu verwerfen. Eine E-Mail genüge der gesetzlichen Schriftform nicht. Das gleiche gelte für einer Mail als Anhang beigefügte PDF-Datei, auch wenn diese später vom Gericht ausgedruckt wird; dann also in Schriftform vorliegt. Denn der Ausdruck hänge von einem Zutun des Empfängers ab, von dessen Zutun die Einhaltung von Formvorschriften aber nicht abhängen dürfe. Schließlich sei wegen der spezifischen verwendeten E-Mail-Adresse des Antragstellers nicht sicher, dass die Beschwerdeschrift auch wirklich von diesem stamme.
Klage und Berufung können insofern nicht rechtssicher per E-Mail eingelegt werden.
Wobei die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs auch an den Bayerischen Sozialgerichten mittlerweile die Test-Phase erreicht hat. Bis diese aber abgeschlossen und der Elektronische Rechtsverkehr vollständig eingerichtet ist, bleibt der rechtssichere Zugang zu den Sozial- und Landessozialgerichten Bayerns Brief und Fax vorbehalten.
Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, Aktenzeichen L 8 SO 9/12 B ER
Der Deutsche Bundesrat hat ein neues Gesetz zur Einführung eines Rechtsmittels gegen Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten gebilligt.
Die Neufassung ermöglicht es künftig, Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise wie Berufungsurteile mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO anzufechten.
Die Neuregelung findet auf alle die Beschlüsse Anwendung, die ab dem 27. Oktober 2011 erlassen werden.
Die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss macht zur Voraussetzung, dass der Wert, der mit der angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigen muss.
Eine Zurückweisung erfordert darüber hinaus, dass die Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Weiter ist mitzuteilen, dass Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO eine Änderung der Insolvenzordnung vornimmt. § 7 InsO entfällt, mit der Folge, dass in Insolvenzsachen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ab sofort nicht mehr automatisch von Gesetzes wegen, sondern nur noch dann eröffnet ist, wenn die Rechtsbeschwerde ausdrücklich vom Beschwerdegericht zugelassen wird.
Der Europäische Rat hat am 29. September 2011 der Richtlinie KOM (2008) 151 der Europäischen Kommission zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften zugestimmt. Ziel der Richtlinie ist die effiziente Bekämpfung von Verkehrsdelikten durch einen erleichterten europaweiten Datenaustausch. Erfasst von der Richtlinie sind die vier Verkehrsverstöße, die die meisten Todesopfer im Straßenverkehr in Europa verursachen: überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, das Nichtangurten und das Überfahren einer roten Ampel. Ebenfalls erfasst sind das Nichttragen eines Helmes, die unerlaubte Nutzung der Standspur und die Handynutzung während der Fahrt. Dem Staat, in dem das Delikt begangen wurde, werden nach der Richtlinie die Angaben zum Halter mitgeteilt. Der Halter erhält sodann einen Anhörungsbogen zu der Tat. Art und Höhe der Strafe richten sich nach dem Mitgliedsstaat, in dem die Tat begangen wurde. Der Rat und die Kommission erwarten, dass durch die Umsetzung der Richtlinie die Anzahl der jährlichen Verkehrstoten um 5.000 sinken wird. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinienvorgaben umzusetzen.
In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, in der ein Bestellformular abgedruckt ist, mit dem eine Zeitschrift abonniert werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.
Die Verpflichtung, die Verbraucher über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes zu informieren, stelle auch eine Marktverhaltensregelung dar. Den Verbrauchern würden Informationen vorenthalten, die sie für eine geschäftliche Entscheidung benötigten. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes begründe die Gefahr, dass die Verbraucher unter Umständen im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes einen Vertrag über ein Jahresabonnement abschließen, den sie in der Folge nicht widerrufen könnten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2011, Aktenzeichen I ZR 17/10