Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (im zugrunde liegenden Falle: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, beurteilt sich seine Haftung nach § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB.
Die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB richtet sich nach den auch für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln. Der Gläubiger ist daher regelmäßig beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2012, Aktenzeichen I ZR 150/10
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten in Deutschland kraft Unterwerfung. Auch ohne Kenntnisse ihres Inhalts und ohne besonderen Hinweis auf ihre Einbeziehung muss ein in Deutschland tätiger Kaufmann damit rechnen, dass Spediteure und Frachtführer die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ihren Geschäftsbeziehungen zu Grunde legen.
Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 27.01.2012, Aktenzeichen 3 C 2340/11(33)
Eine stillschweigende Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann nach der Rechtsprechugn dann vorliegen, wenn der Partner in laufender Geschäftsverbindung zu ihrem Benutzer steht und auf die ABG hingewiesen worden ist. In solcherlei gelagerten Fällen kann angenommen werden, dass dem Kunden durch die entsprechenden Hinweise auch die Benutzung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) durch den Spediteur bekannt ist. Schließt er in Kenntnis dieses Umstandes weitere Verträge mit dem Spediteur ab, so unterwirft er sich stillschweigend den ADSp. Die ADSp müssen demnach nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern werden durch eben stillschweigende Unterwerfung Vertragsinhalt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Die ADSp gelten allerdings ausschließlich im Verkehr von Kaufleuten.
Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 13.01.2012, Aktenzeichen 3 C 1606/11(31)
Für den Beginn des Haftungszeitraumes gemäß §425 I HGB ist es nicht erforderlich, dass der Frachtführer unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die seiner Sphäre zuzurechnen sind- beispielsweise wegen fehlender Transportkapazität-, so beginnt die Obhutshaftung des § 425 I HGB bereits mit der vom Frachtführer vorgenommenen Vorlagerung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen I ZR 214/10
Im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Fluglinie findet das Montrealer Übereinkommen keine Anwendung.
Das Gericht stellte klar, dass das Montrealer Übereinkommen nur die Rechtsbeziehungen der Luftfrachtführer im Außenverhältnis zum Reisenden regelt. Das Innenverhältnis zwischen den beiden Luftfrachtführern regelt sich nach dem jeweils anwendbaren Recht. Im zugrunde liegenden Falle hatte der Reiseveranstalter einen Beförderungsvertrag mit der Fluglinie abgeschlossen. Dieser stellt sich als Werkvertrag dar. Mit der Verspätung des Fluges und der verspäteten Anlieferung des Gepäcks war die Fluggesellschaft in Verzug geraten und hat daher Ersatz in Höhe der Minderung als Verzugsschaden zu leisten, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 lagen nicht vor. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 sind nur anzunehmen, wenn diese nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sind und diese ihrer Natur oder Ursache nach auch tatsächlich nicht beherrschbar sind. Ein technischer Defekt der Maschine ist nur dann als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, wenn er beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 15.11.2011, Aktenzeichen 16 U 39/11
Kürzlich befasste sich der Bundesgerichtshof nun auch mit der Reichweite des Versicherungsschutzes für den Bereich der Versorgung mit Bargeld.
Hat ein Frachtführer für einen Auftraggeber von der Deutschen Bundesbank Bargeld entgegen genommen, das er den vertraglichen Vorgaben zuwider nicht an den vorgesehenen Bestimmungsorten abliefert, liegt auch darin ein vom Versicherungsschutz umfasster stofflicher Zugriff auf das Transportgut. Schließlich umfasst der von dem Frachtführer versprochene und bis zur Übergabe „in die Obhut des berechtigten Empfängers“ währende Deckungsschutz auch die Einhaltung der vertraglichen Einzahlungsanweisung.
Wird das Bargeld von dem Frachtführer also nicht ordnungsgemäß abgeliefert, so wird entscheidend in den vereinbarten Ablauf der Geldversorgung eingegriffen und zugleich dem Auftraggeber die Möglichkeit entzogen, zu bestimmen, wie mit dem Bargeld tatsächlich verfahren wird.
Ein so begründeter Versicherungsfall entfällt auch nicht etwa allein dadurch, dass die Auftraggeber eine solche, für sie erkennbar dem Transportvertrag widersprechende Handhabung, stillschweigend hingenommen haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. 11. 2011, Aktenzeichen IV ZR 251/08, IV ZR 15/10, IV ZR 16/10, IV ZR 171/10, IV ZR 172/10 sowie IV ZR 173/10
Ein Gleichlauf der transportrechtlichen Haftungsgrundlagen ist nicht Voraussetzung für den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Regress. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Privilegierung soll der Rückgriffsberechtigte vor dem Risiko geschützt werden, Regressansprüche zu verlieren, weil er nicht schon, nachdem der Geschädigte erstmals an ihn herangetreten war, verjährungshemmende Maßnahmen gegen den von ihm beauftragten (Unter-) Frachtführer eingeleitet hat. Damit wird auch vermieden, dass der Rücktrittsgläubiger frühzeitig nur zur Fristverwahrung eine Klage erheben muss. Insofern besteht kein Grund, denjenigen in der Haftungskette, der seinem Auftraggeber nach Seerecht haftet, im Regress gegen den von ihm beauftragten Frachtführer von der Privilegierung der hinausgeschobenen Verjährung auszunehmen.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.07.2011, Aktenzeichen 6 U 217/10
Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte ungeachtet der Beschränkungen des Art. 23 CMR Schadensersatz nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen verlangen. Auch in diesem Fall bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen Schaden auf der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen. Wählt er diesen Weg, bleibt das Haftungssystem der CMR vollständig, also insbesondere einschließlich der Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR, anwendbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen I ZR 39/09.