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Bau- und Architektenrecht

16.03.2012 Bemusterung schlägt Leistungsverzeichnis

Eine von den Parteien vereinbarte und vorgenommene Bemusterung verdrängt die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, wenn die Bemusterung die geschuldete Werkbeschaffenheit endgültig festlegt. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung alle Abweichungen vom Leistungsverzeichnis ohne Weiteres erkennen konnte.

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 16.03.2012, Aktenzeichen 2 U 94/09

08.03.2012 Gründungsmangel arglistig verschweigen

Ein Bauunternehmer verschweigt einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Aktenzeichen VII ZR 116/10

08.03.2012 Abrechnung von Architektenleistungen

Macht der Auftraggeber bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend, die Betriebsführung des Architekten sei unwirtschaftlich gewesen, muss der Architekt zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft den Architekten eine sekundäre Darlegungslast. Der Architekt trägt aber nicht die Beweislast dafür, dass der abgerechnete Aufwand angemessen war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2012, Aktenzeichen VII ZR 51/10

21.02.2012 Keine Bindung an Schlussrechnung

Eine Schlussrechnung - von den Fällen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgesehen - entfaltet keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist deshalb nicht gehindert, auch noch nach Stellung der Schlussrechnung solche Forderungen geltend zu machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können. Derartige Ansprüche werden allerdings gemeinsam mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen fällig und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2012, Aktenzeichen 21 U 93/11

09.02.2012 Privatgutachten: Prozessuale Kostenerstattung

Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Aktenzeichen VII ZB 95/09

25.01.2012 Keine Schlusszahlung ohne Abnahme

Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist erhoben hat. Eine ausreichende Beanstandung der Prüfbarkeit liegt nur vor, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich macht, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme und rügt der Auftraggeber vor Abnahme gravierende Mängel, kann ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen will.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 4 U 7/10

12.01.2012 Vor Abnahme keine Verjährung

Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten beginnt grundsätzlich erst mit der Abnahme, oder wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Nichts anderes gilt für den vor der Abnahme entstandenen Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Ersatzvornahmekosten. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der Gesetzgeber die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche insgesamt den Regelverjährung geltenden §§ 195 und 198 BGB entzogen hat. Deshalb stellt sich die Frage, ob die dem § 638 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung des § 13 Nr. 4 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) in gleicher Weise verstanden werden muss oder ob sich aus den verschiedenen Regelungen der VOB/B beziehungsweise ihrem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die Verjährung der vor der Abnahme entstandenen Ansprüche wegen Mängeln des Bauwerks vor der Abnahme zu laufen beginnen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen VII ZR 76/11

12.01.2012 § 16 Nr. 3 VOB/B ist AGB-widrig

Wird die VOB/B in einem vom Besteller mehrfach verwendeten Vertragsmuster nicht als Ganzes vereinbart, unterliegen die Regelungen des Vertrags einer isolierten Inhaltskontrolle. § 16 Nr. 3 VOB/B hält einer solchen isolierten Inhaltskontrolle nicht stand, weil die Fälligkeit des Werklohns zu Lasten des Unternehmers abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 286 BGB verschärft wird.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen 9 U 165/11

12.01.2012 Haftung für "fremde" Planung

Auch wenn einem Architekten nur teilweise Leistungen nach den Leistungsphasen 5 - 9 übertragen werden, obliegt ihm das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies gilt auch in Bezug auf die Ausführungsdetails einer Abdichtung. Schaltet der Auftraggeber einen Sonderfachmann ein, um eine fachspezifische Frage abzuklären, scheidet eine Haftung des Architekten grundsätzlich aus, falls dieser Fachbereich nicht zum allgemeinen Wissenstand eines Architekten gehört. Hat der Architekt nach dem Vertrag die weitergehende Werkplanung des mit der Ausführung beauftragten Bauunternehmers zu genehmigen und freizugeben, steht der Architekt planerisch in der Verantwortung und hat jedenfalls als "Supervisor" Bedenken anzumelden, wenn sich die vom Bauunternehmer zur Ausführung vorgesehene Leistung als erhöht risikobehaftet darstellt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen 7 U 99/08

12.01.2012 Endgültige Verweigerung der Nachbesserung

Im Bestreiten von Mängeln im Prozess liegt nicht stets die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Sind jedoch in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel festgestellt worden und erklärt sich der Auftragnehmer dessen ungeachtet nicht zur Mängelbeseitigung bereit, sondern bestreitet die Mängel zum großen Teil, ist dies als endgültige Verweigerung einer Mängelbeseitigung anzusehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2012, Aktenzeichen VII ZR 30/11

20.12.2011 Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens

Die Kosten eines im Prozess beauftragten Privatgutachtens sind gem. § 91 ZPO auch dann erstattungsfähig, wenn sich durch die Beauftragung grundsätzlich keine positive Wendung des Prozesses zugunsten des Auftraggebers ergibt. Maßgeblich sei nämlich eine Einschätzung "ex ante" – also in dem Moment, in welchem die Partei die Entscheidung zur Beauftragung des Privatgutachtens trifft. Die Gegenmeinung in der Rechtsprechung ging bisher von einer „ex post“-Betrachtung aus. Das Urteil des BGH stärkt also dem Privatgutachten im Prozess den Rücken, indem es die Voraussetzungen, bei welchen die Kosten eines solchen Gutachtens gem. § 91 ZPO erstattungsfähig sind, erleichtert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2011, Aktenzeichen VI ZB 17/11

22.11.2011 Widerspruch: Leistungsverzeichnis und Pläne

In der Baupraxis wird häufig die Auffassung vertreten, dass Pläne im Fall von Widersprüchen vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis seien. Ein solcher Grundsatz soll jedoch nicht existieren. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Aktenzeichen 21 U 9/11

27.10.2011 Verweigerung von Zahlungsrate

Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Aktenzeichen VII ZR 84/09

30.09.2011 Architekt muss Bautagebuch führen

Architekten müssen ein Bautagebuch führen, wenn sie sich vertraglich zur Überwachung des Bauvorhabens verpflichtet haben. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr das Architektenhonorar mindern. Im zugrunde liegenden Fall hatten der Bauherr und der Architekt vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der vom Architekten geschuldeten Leistungen das Leistungsbild des § 15 Abs.2 HOAI gelten soll. In dieser Vereinbarung erkannte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Architekten zum Führen eines Bautagebuches, weil dies zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase acht) gehöre. Die Dokumentation im Rahmen eines Bautagebuches sei insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung. Das Dokumentationsinteresse des Bauherrn bestehe nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Bauten im Bestand, also bei Modernisierungsmaßnahmen, Instandsetzungen und Ausbau.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2011, Aktenzeichen VII ZR 65/10

29.09.2011 Kein Honorar für voreilig erbrachte Planungsleistung

Ist die Baugenehmigung noch nicht erteilt und erbringt der Architekt weitergehende Planungsleistungen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden, beispielsweise, weil die Baugenehmigung nicht erteilt wird. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Bauherr vom Architekten darüber informiert wird, dass vergütungspflichtige Arbeiten anstehen, die sich später mangels Baugenehmigung als überflüssig erweisen können.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen 5 U 224/11

29.09.2011 Funktionaler Mangelbegriff

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Leistung des Unternehmers mangelhaft ist, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verbrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen VII ZR 87/11

27.09.2011 Abnahme durch Sachverständigen

Der einzelne Wohnungseigentümer erhält durch den Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Die etwaige Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer hat keinen Einfluss auf diese Gewährleistungsansprüche und der einzelne Erwerber muss die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gegen sich selbst gelten lassen. Folge ist, dass dem sog. Nachzügler für die Dauer von 5 Jahren ab seiner Abnahme Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zustehen, selbst wenn die Ansprüche der anderen Erwerber bereits verjährt sind. Dieses Problem lässt sich in einem vorformulierten Bauträgervertrag nicht dadurch lösen, dass das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird und der Erwerber dem Sachverständigen hierzu eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Eine solche Regelung benachteiligt den einzelnen Erwerber unangemessen und ist somit unwirksam.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen 8 U 106/10

28.07.2011 Keine Sekundärhaftung von Sonderfachleuten

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach der Architekt im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht verjähren, sind auf Sonderfachleute nicht anwendbar. Als Folge daraus ergibt sich, dass Sonderfachleute wie etwa Tragwerksplaner den Auftraggeber im Gegensatz zu Architekten nicht über eigene Fehler aufklären.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2011, Aktenzeichen VII ZR 4/10

15.07.2011 Arglistig verschwiegener Sachmangel

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2011, Aktenzeichen V ZR 171/10

16.06.2011 Hobbyraum ist kein Kinderschlafzimmer

Ein Hobbyraum ist kein Kinderschlafzimmer. Das ständige Wohnen und Schlafen auch von Familienmitgliedern in solcherlei Räumlichkeiten ist sonach nicht zulässig, wenn die Zweckbestimmung als Hobby-Raum in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft ausdrücklich festgelegt wurde. Auch eine behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung ändert an diesem Sachverhalt nichts. Eine abweichende Nutzung sei nur zulässig, wenn sie prinzipiell nicht mehr störe als der vorgesehene Hobbyraum - was beim ständigen Schlafen der Kinder dort kaum der Fall sein dürfte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen V ZA 1/ 11

12.04.2011 Werkleistung erbracht, Vertrag aber unwirksam

Beim Werkvertrag gehört zumindest die Bestimmung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Wird ein vom Auftragnehmer unterbreitetes Angebot nicht unverändert angenommen und lässt sich später nicht feststellen, welcher Leistungsumfang vereinbart wurde, weil weder das Auftragsschreiben noch ein Verhandlungsprotokoll eine konkrete Leistungsbeschreibung enthalten, kommt mangels Bestimmtheit kein wirksamer Vertrag zu Stande. Um die ohne Vertrag erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber bereichert und muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts München Wertersatz leisten. Den Ausgangspunkt bildet dabei die übliche Vergütung. Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen 9 U 4323/09

Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen 9 U 4323/09

25.02.2011 "Seniorengerecht" heißt nicht "behindertengerecht"

Ein älteres Ehepaar beauftragte einen Bauunternehmer mit der Errichtung einer Neubauwohnung. Aufgrund des Inhalts des Werbeprospekts mit dem Begriff "seniorengerecht", dem Bauschild ("seniorengerecht") und der Werbeanzeige ("barrierefrei mit Lift") sowie auch aufgrund der geführten Gespräche bei dem Bauunternehmer entstand bei dem Ehepaar die Vorstellung, es würde sich um ein seniorengerechtes Objekt handeln, das über einen barrierefreien, seniorengerechten Austritt zur Balkonanlage verfüge, damit der Balkon als wesentlicher Bestandteil der Wohneinheit für die Nutzer auch in einem hohen Alter und ggf. mit Gehbehinderung und Rollator/Rollstuhl nutzbar sei. Nachdem dies nicht der Fall war, minderte das Ehepaar den vereinbarten Werklohn. Es handele sich um nicht behebbare Mängel konstruktiver Art. Der nun klagende Bauunternehmer begehrt von dem beklagten Ehepaar die Zahlung des restlichen Werklohns. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff "seniorengerecht" kein Rechtsbegriff und kann nicht als gleichbedeutend mit dem Begriff "behindertengerecht" angesehen werden. Nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters ist - bei aller Erschwernis, welche das Alter mit sich bringt - als körperlich behindert anzusehen. Aus dem Begriff "seniorengerecht" lassen sich weiterhin keine konkreten Ausstattungsmerkmale einer Wohnung etc. herleiten. Auch gibt es kein allgemeines Verständnis dazu, was an Wohnungsausstattung erforderlich ist, damit eine Wohnung als "seniorengerecht" bezeichnet werden kann.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.02.2011, Aktenzeichen 10 U 1504/09

10.02.2011 Haftung bei zweifelhafter Baugenehmigung

Hat sich ein Architekt vertraglich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet er dem Bauherrn grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, es sei denn, der Bauherr übernimmt ausdrücklich das Risiko für die Genehmigungsfähigkeit. Sind dem Bauherrn gewichtige bauordnungsrechtliche Bedenken bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er gleichwohl von der (zunächst) erteilten Baugenehmigung Gebrauch, muss er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs einen Teil des Schadens tragen, der dadurch eintritt, dass er nach Nachbarwidersprüchen und endgültiger Versagung der Baugenehmigung den Bau wieder einstellen und beseitigen muss.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen VII ZR 8/10

08.02.2011 Werklohn bei Stundenzetteln

Es obliegt dem Auftragnehmer, die Anzahl der von ihm im Stundenlohn erbrachten Arbeitsstunden darzulegen und zu beweisen. Weigert sich der Auftraggeber, Stundenlohnzettel gegenzuzeichnen, kann der Auftragnehmer die Anzahl der Stunden durch Zeugen und die Vorlage von Rapportzetteln nachweisen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen: 21 U 88/10

08.02.2011 Wertminderung trotz beseitigter Baumängel

Musste eine Handwerkerleistung wegen erheblicher Mängel mehrfach nachgebessert werden, kann der Auftraggeber trotz vollständiger Mängelbeseitigung berechtigt sein, die Vergütung mit der Begründung angemessen zu kürzen, durch die fehlerhafte Leistung sei der Wert der Immobilie gesunken, da potenzielle Käufer weitere Mängel vermuten könnten. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um unfachmännisch ausgeführte Dacharbeiten an einem Einfamilienhaus. Das Gericht bejahte angesichts des Umfangs der festgestellten Mängel trotz deren Beseitigung einen merkantilen Minderwert des Hauses und nahm eine nicht unerhebliche Kürzung des Werklohns vor.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen 12 U 74/10

04.02.2011 Schadensersatz wegen verzögerter Planungsleistung

In Architekten- und Ingenieurverträgen findet sich häufig keine Bestimmung zu verbindlichen Fristen und Terminen, so dass sich die Frage stellt, wann der Planer mit der Erbringung der Leistung in Verzug gerät. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, wonach in einem Bauzeitplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, auf Architekten- und Ingenieurverträge entsprechende Anwendung findet. Deshalb können nicht verbindlich vereinbarte Montagebeginn- Termine nicht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Planungsleistungen herangezogen werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011, Aktenzeichen 22 U 123/10