Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtkonventionen wird durch das Inzestverbot für Geschwister im deutschen Strafrecht nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde eines Mannes aus Leipzig zurück, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, weil er mit seiner leiblichen Schwester vier Kinder gezeugt hatte.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Leipzig. Als Siebenjähriger wurde er von einer Pflegefamilie adoptiert, nachdem er als Dreijähriger zunächst in einem Kinderheim untergebracht worden war. Nach seiner Adoption hatte er jahrelang keinen Kontakt zu seiner leiblichen Familie. Erst als er im Jahr 2000 wieder Kontakt aufnahm, erfuhr der Beschwerdeführer, dass er eine 1984 geborene leibliche Schwester hat. Nach dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2000 entwickelte sich eine Liebesbeziehung zwischen den Geschwistern. Sie lebten mehrere Jahre zusammen und bekamen zwischen 2001 und 2005 vier gemeinsame Kinder.
Nach mehreren Vorstrafen wegen seiner Inzestbeziehung verurteilte das Arbeitsgericht Leipzig den Beschwerdeführer im November 2005 wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten, demzufolge seine Schwester eine ängstlich zurückgezogene Persönlichkeitsstruktur habe und in hohem Maße von ihm abhängig sei, schlussfolgerte das Gericht, sie sei nur teilweise schuldfähig und sah in ihrem Fall von einer Strafe ab. Nachdem das Oberlandesgericht Dresden das Urteil bestätigt hatte, legte der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung ein.
Das Bundesverfassungsgericht wies die gegen die Verurteilung eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück. Die Strafbarkeit des Beischlafs zwischen leiblichen Geschwistern nach dem StGB stelle keinen Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung dar. Wichtigster Grund für die Strafbarkeit sei der Schutz von Ehe und Familie, da Inzestverbindungen zu einer Überschneidung von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen führten. Darüber hinaus seien der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und die Gefahr erheblicher Schädigungen der aus einer solchen Beziehung hervorgegangenen Kinder Gründe für das Verbot.
Der Gerichtshof schloss nicht aus, dass die Verurteilung eine Beeinträchtigung seines Familienlebens darstellte. In jedem Fall war zwischen den Parteien unumstritten, dass die Verurteilung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 darstellte, das auch sein Sexualleben mit einschloss. Seine Verurteilung war nach dem deutschen Strafgesetzbuch, das sexuelle Beziehungen zwischen leiblichen Geschwistern unter Strafe stellt und auf den Schutz der Moral und der Rechte anderer abzielt, gesetzlich vorgeschrieben. Daher verfolgte die Verurteilung einen legitimen Zweck im Sinne von Artikel 8.
Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die deutschen Behörden bei der Entscheidung, wie mit Inzestbeziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern umzugehen sei, einen weiten Beurteilungsspielraum hatten. Zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats besteht kein Konsens hinsichtlich der Frage, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern eine Straftat darstellen. In einer Mehrheit der Staaten sind solche Beziehungen allerdings strafbar. Darüber hinaus verbieten alle vom Gerichtshof in einer rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigten Rechtssysteme, einschließlich derjenigen, die keine Strafbarkeit sexueller Beziehung vorsehen, die Ehe zwischen Geschwistern. Folglich besteht ein breiter Konsens dahingehend, dass sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern weder in der Rechtsordnung noch in der Gesellschaft im Allgemeinen anerkannt sind. Darüber hinaus gibt es keinen Beleg für die Annahme eines allgemeinen Trends zur Entkriminalisierung solcher Beziehungen. Schließlich berücksichtigte der Gerichtshof, dass der Fall eine Frage moralischer Maßstäbe betraf, in der Staaten nach seiner Rechtsprechung einen weiten Beurteilungsspielraum haben, wenn zwischen den Staaten kein Konsens besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte eine sorgfältige Abwägung der Argumente für und gegen die Strafbarkeit sexueller Beziehungen zwischen Geschwistern vorgenommen und war zu der Auffassung gelangt, dass mehrere Strafzwecke zusammengenommen die Verurteilung des Beschwerdeführers rechtfertigten, darunter der Schutz der Familie, die sexuelle Selbstbestimmung und die öffentliche Gesundheit, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Überzeugung, dass Inzest strafwürdig sei. Es hatte berücksichtigt, dass sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern Familienstrukturen, und folglich die Gesellschaft insgesamt, ernsthaft beeinträchtigen könnten. Die sorgfältige Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zeigte sich überdies auch darin, dass der Entscheidung eine ausführliche abweichende Meinung eines Richters beigefügt war. Nach Überzeugung der deutschen Gerichte die Schwester im Alter von sechzehn Jahren nach dem Tod ihrer Mutter eine Beziehung mit dem sieben Jahre älteren Bruder eingegangen. Sie habe an einer schweren Persönlichkeitsstörung gelitten und sei in hohem Maße von ihm abhängig gewesen. Die deutschen Gerichte hatten die Schlussfolgerung gezogen, dass sie nur teilweise schuldfähig sei. Vor diesem Hintergrund befand der Gerichtshof, dass die von den deutschen Gerichten verfolgten Zwecke nicht unangemessen waren. Der Gerichtshof gelangte daher zu der Auffassung, dass die deutschen Gerichte ihren Beurteilungsspielraum bei der Verurteilung nicht überschritten hatten. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 8 vor.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Veröffentlichung vom 12.04.2012, Beschwerde-Nr. 43547/08
In seinen am 22.03.2012 verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Ahrens gegen Deutschland (Beschwerdenummer 45071/09) und Kautzor gegen Deutschland (Beschwerdenummer 23338/09), die noch nicht rechtskräftig sind, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unlängst fest, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag. Beide Fälle betrafen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft abzuweisen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten. Einer der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater einer Tochter, der andere mutmaßlich leiblicher Vater einer Tochter; rechtlicher Vater ist jeweils ein anderer Mann, der mit der Kindesmutter zusammen lebt.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile vom 22.03.2012, Aktenzeichen 45071/09 sowie 23338/09
Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil. Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.
Bundesgerichtshof, Urteil 07.03.2012, Aktenzeichen XII ZR 25/10
Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Dabei steht der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft, der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde.Diesem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widerspricht es nicht, auch die von nur einem Ehegatten erworbenen privatrechtlichen Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden. Nach dem Leitgedanken der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft sollte die private Rentenversicherung der gemeinsamen Unterhaltssicherung im Alter dienen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2012, Aktenzeichen XII ZB 213/11
Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2012, Aktenzeichen XII ZR 15/10
Für das aktuelle jahr 2012 gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf keine neue Düsseldorfer Tabelle heraus, da weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern. In dieser Tabelle werden in Abstimmugn mit den Oberlandesgerichten sowie dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, wie beispielsweise Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt.
Es gelten für das Jahr 2012 somit immer noch die Unterhaltsbeträge und die einem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Selbstbehaltsätze aus der Tabelle des Jahres 2011.
Ist der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig, so kann seit 1.1.2012 auf Antrag dessen halber Kinderfreibetrag (2184 Euro) auf den anderen Elternteil übertragen werden. Bisher war dies nur möglich, wenn der Barunterhaltspflichtige seiner Leistungspflicht im Wesentlichen (75 %) nicht nachkam. Der Betreuungsfreibetrag (1320 Euro) kann hingegen nicht alleine auf den Betreuenden übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die Betreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten oder für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt der jeweiligen Mutter sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieses kann zu einem sog. relativen Mangelfall führen, nämlich wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Andere unterhaltsberechtigte Personen (z.B. die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen) finden entsprechend ihrem Rang Berücksichtigung. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte gleichrangig, hat im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens zu erfolgen, wobei „individuelle Billigkeitserwägungen“ nicht ausgeschlossen sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2011, Aktenzeichen XII ZR 151/09
Eltern von volljährigen Kindern bzw. Volljährige selbst können durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend ab 2011 Kindergeld beziehen, und zwar unabhängig von der Höhe der Einkünfte des Kindes. Die bisher gültigen Einkommensgrenzen von 8004 Euro wurden für Erststudium/- ausbildung gestrichen. Befindet sich ein Kind in einer zweiten Ausbildung, darf dessen Wochenarbeitszeit aus einer Nebentätigkeit 20 Stunden nicht überschreiten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2011, Aktenzeichen XII ZB 344/10
Dem Scheinvater steht nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter wiegt regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 9.11.11, Aktenzeichen XII ZR 136/09
Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchssteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind.
Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln.
Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt worden sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2011, Aktenzeichen XII ZR 121/09
Der zum Vollzug der externen Teilung zum Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2011, Aktenzeichen XII ZB 546/10
Im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge führt ein erheblicher Interessensgegensatz zwischen Kind und Eltern nicht notwendigerweise zur Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands macht als milderes Mittel die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft entbehrlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2011, Aktenzeichen XII ZB 12/11
Auf Antrag eines Ehegatten hin kann die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich vorzunehmenden Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Neben anderen Unbilligkeitsgründen (z.B. Verletzung der Unterhaltspflicht) kann auch die kurze Ehezeit bei der Bewertung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit zu berücksichtigen sein. Bestand die Ehe jedoch mindestens zwei Jahre, ist auch versorgungsrechtlich von einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Sofern nicht andere gravierende Unbilligkeitsgründe vorliegen, ist auch bei einer derart kurzen Ehedauer der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 19.05.2011, Aktenzeichen 1 UF 93/11
Gemäß § 1568b BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehepartner anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden oder gemeinsam angeschafften Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der Ehegatte, der sein Eigentum an Hausratsgegenständen an den anderen überträgt, kann hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Von dieser Regelung sind nicht die Hausratsgegenstände erfasst, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen (z.B. Aussteuer) und daher nicht dem anderen Ehegatten zugewiesen werden können. Ein Wertausgleich für diese Gegenstände, die durchaus beträchtliche Werte darstellen können, ist im Wege des Zugewinnausgleichs vorzunehmen, bei dem Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten gegenübergestellt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011, Aktenzeichen XII ZR 33/09
Geht ein seinem Kind unterhaltspflichtiger Elternteil trotz Wegfall der Erwerbsobliegenheit einer Erwerbstätigkeit nach, richtet sich die Bemessung seines unterhaltsrelevanten Einkommens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, da es im Einzelfall unterschiedliche Gründe dafür gibt, ungeachtet des Alters weiterzuarbeiten. Setzt ein niedergelassener Arzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen seine freiberufliche Tätigkeit fort, ist die Arbeitsleistung unterhaltsrechtlich als überobligatorisch anzusehen. Dies hat zur Folge, dass das aus der Weiterarbeit erzielte Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Kindesunterhalts lediglich zu 50 Prozent anzurechnen ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2011, Aktenzeichen 2 UF 45/09
Bleibt ein sogenannter One-Night-Stand nicht ohne Folgen, kann sich der Vater des daraus hervorgegangenen Kindes vor Unterhaltsforderungen auch dann nicht mehr sicher sein, wenn er seinen Nachnamen nicht preisgegeben hat. Die Handynummer genügt. Das Amtsgericht Bonn hat auf Klage der sorgeberechtigten Mutter dem Kind einen Auskunftsanspruch gegenüber der Telekom zugesprochen, die nun den Namen des Anschlussinhabers und mutmaßlichen Vaters mitteilen muss.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen 104 C 593/10
Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Dies kann selbst bei einem Vollzeitbeschäftigten zur Aufnahme einer zumutbaren Nebentätigkeit nach Feierabend oder am Wochenende verpflichten. Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit wird nur dann verneint, wenn der unterhaltspflichtige Vater seine Vollzeitbeschäftigung in Wechselschicht ausübt und dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt ist.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen 9 WF 123/10
Ein Ehepaar schloss, nachdem es sich getrennt und der Ehemann einen Scheidungsantrag eingereicht hatte, eine umfassende Scheidungsvereinbarung. Da beide Eheleute hinsichtlich ihrer Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung bei einer Scheidung Nachteile befürchteten, betrieben sie das Verfahren nicht weiter. Das Scheidungsverfahren wurde 21 Jahre lang nicht weiter verfolgt, bis der Ehemann schließlich verstarb. Die Witwe stritt nunmehr mit den Kindern des Verstorbenen um dessen Erbe. Diese beriefen sich auf die Vorschrift des § 1933 BGB. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags über die Dauer von 21 Jahren wurde als Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des § 1933 BGB gewertet. Dies hatte zur Folge, dass die “Nochehefrau” zusammen mit den Kindern gesetzliche Erbin wurde.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.08.2010, Aktenzeichen 5 W 185/10