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Werden Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig, so stehen sie nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich freiwillig versichern. Für Mitglieder eines Vereins besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn sie Tätigkeiten verrichten, die nach der Satzung des Vereins oder den tatsächlichen Gegebenheiten zu den üblichen Tätigkeiten des Vereinsmitglieds gehören und von diesem auch ausgeübt werden.

Das LSG hessen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Vereinsmitglied beim Aufbau des vereinseigenen Zeltes, für dessen Verleih er im Verein der Verantwortliche war, tödlich verunglückte, als er aus run vier Metern in die Tiefe stürzte. Seine Witwe beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft. Obwohl für ihren Mann keine Beiträge gezahlt worden seien, sei er im Zeitpunkt des Unfalls als sogenannter "Wie-Beschäftigter" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII tätig gewesen. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII sind unter anderem Personen gesetzlich unfallversichert, die wie „Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis“ tätig werden auch wenn sie tatsächlich nicht angestellt sind. Die Versicherung lehnte ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Außerdem sei er nicht "wie ein Beschäftigter" tätig gewesen, sondern war für den Heimatverein in einer Weise tätig, wie es in seiner Eigenschaft Verantwortlicher für den Zeltverleih üblich gewesen sei. Die Richter am Hessischen Landessozialgericht gaben der Berufsgenossenschaft Recht.Sie führten aus, dass Vereinsmitglieder, die für ihren Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungs-Verhältnis ausgeübt werden, zwar unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, jedoch hiervon Tätigkeiten ausgenommen sind, die zu den üblichen Pflichten der Vereinsmitglieder gehören. Hier war der Verstorbene seit rund 20 Jahren als Aufbauleiter tätig. Damit war ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen. Aus diesem Grund hätte er nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, wenn er dort freiwillig versichert gewesen wäre. Da diese nicht der Fall sei ein Anspruch der Witwe nicht gegeben.