Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Arbeitnehmer nutzte eine einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei Kopiervorgängen dazu, sich eine Flasche alkoholfreien Bieres aus einem nahegelegenen Kühlschrank zu holen. Als diese nach dem Öffnen überschäumte und der Arbeitnehmer das heraussprudelnde Bier abtrinken wollte, brach er sich mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Wie das Gericht nun klarstellte, stellt das Abbrechen der Zähne aufgrund eines solchen Abtrinkens einer übersprudelnden Flasche auch dann keinen Arbeitsunfall dar, wenn dies dem Arbeitnehmer während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft des Bürokopierers passierte. Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handelte sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Arbeitnehmer seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liegt auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.