Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Bedienung eines Restaurants hat ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet, wenn sie mit Stoffturnschuhen auf frisch gewischtem Boden ausrutscht, den die Arbeitgeberin nicht für die Allgemeinheit gesperrt hat. Im zugrunde liegenden Falle hatte die Geschädigte als Bedienung gearbietet. Sie stürzte auf nassem Boden im Restaurant und verletzte sich dabei so schwer, dass sie in den folgenden vier Wochen arbeitsunfähig war. Die Arbeitgeberin weigerte sich Entgeltfortzahlung zu leisten. Die Arbeitnehmerin habe den Sturz selbst verschuldet. Sie habe Stoffturnschuhe mit glatten Sohlen getragen. Schon am Vortag hätten zwei Vorgesetzte sie unabhängig voneinander darauf angesprochen, dass diese Schuhe nicht ausreichend rutschfest seien. Dennoch sei sie am nächsten Tag wieder mit diesen Schuhen zur Arbeit erschienen. Die Frau hat dies bestritten. Sie habe Lederschuhe mit rutschfester Sohle angehabt. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil der frisch aufgewischte Boden nicht getrocknet worden sei. Es habe auch kein Warnschild auf den nassen Boden hingewiesen. Es gilt jedoch: Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft im Sinne des Gesetzes herbeigeführt, so trifft ihn für die Tatsachen, aus denen sich der Ausschließungsgrund ergeben soll, die Darlegungs- und Beweislast. Dies ist der Arbeitgeberin vorliegend nicht gelungen. Sie verkennt vielmehr den Verschuldensmaßstab, der für den Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs vorauszusetzen ist. Ein im allgemeinen Sprachgebrauch als leichtsinnig bezeichnetes Verhalten erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG jedenfalls noch nicht. Erforderlich ist vielmehr ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers. Soweit die Arbeitgeberin behauptet, die Klägerin habe Stoffturnschuhe mit glatter Sohle getragen, so handelt es sich bei diesen nicht per se um ein ungeeignetes Schuhwerk. Die Richter wiesen vor allem aber darauf hin, dass sich der Gefahrenbereich in einem auch für Gäste zugänglichen Bereich des Restaurants befand. Die Arbeitgeberin musste daher jederzeit damit rechnen, dass Gäste das Restaurant mit entsprechendem Schuhwerk betreten werde. Wären die Gefahren, die mit derartigen Schuhen entstehen können, tatsächlich so naheliegend und so groß, hätte sie den Gefahrenbereich für ihre Kunden unbedingt unzugänglich halten müssen. Dass sie dies nicht getan hat, spricht dafür, dass ihre Verantwortlichen die Gefahren ebenfalls als nicht so groß eingeschätzt haben, wie dies der Vorwurf eines besonders leichtsinnigen Fehlverhaltens gegenüber der Klägerin voraussetzt.