Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Weigert sich ein mündlich eingestellter Arbeitnehmer, einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, kann hierauf keine Sperrzeit gestützt werden. Es besteht keinerlei Pflicht zur Unterzeichnung eines anderen Arbeitsvertrages. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.