Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein angehender Briefträger wurde er von einem Hund angesprungen und stürzte. Er zog sich dabei einen komplizierten Schienbeinkopfbruch zu. Nach diesem hat er Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Denn es bedarf nicht zwingend eines Arbeitsvertrages, um am Probearbeitstag unfallversichert zu sein. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Mann zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als sogenannter "Wie-Beschäftigter" versichert gewesen sei. Sie verweist auf dessen eigenwirtschaftliche Motivation, um eine Festanstellung zu erreichen. Das Gericht hat den Sturz jedoch als Arbeitsunfall gewertet. Der Verletzte war insbesondere am Unfalltag als Beschäftigter versichert. Eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S 1 SGB IV lag dabei ungeachtet des Umstandes vor, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages lediglich in Aussicht gestellt worden war. Dem Mann war jedenfalls ein Dienstfahrrad und Dienstkleidung übergeben worden, sodass seine Unternehmenszugehörigkeit nach Außen dokumentiert war. In der Übergabe von Post zur Verteilung innerhalb eines festgelegten Zeitraums in einem bestimmten Gebiet kommt zudem eine Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeitpunkt, Ort und Dauer zum Ausdruck, der sich der Zusteller vereinbarungsgemäß auch unterworfen hat. Die Unfall bringende Verrichtung war nicht deshalb dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Mannes zuzuordnen, wie die Berufsgenossenschaft meint. Diese stand im Zusammenhang mit der Verhandlung über den Abschluss eines Arbeitsvertrages gestanden hat. Jedenfalls am Unfalltag ging es auch nicht mehr allein darum, die persönliche und fachliche Eignung festzustellen.