Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Die Urlaubsabgeltung muss nicht zu Erholungszwecken verwendet werden. Anspruch auf ALG II (Arbeitslosengeld II) hat nur, wer auch hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten kann. Vorhandenes Vermögen muss daher zuerst verwertet, eigenes Einkommen angerechnet werden. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen – so werden etwa zweckgebundene Leistungen wie BAföG oder Blindengeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Das SG (Sozialgericht) Duisburg hielt die Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die ALG-II-Leistung für rechtmäßig. Nach § 2 I SGB II muss der Leistungsempfänger alles tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern. Dazu gehört auch, das eigene Einkommen zum Bestreiten des Lebensunterhalts zu nutzen. Somit handelt es sich bei der Urlaubsabgeltung lediglich um eine Geldforderung, über die der Exmitarbeiter frei verfügen kann.