Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Ausschluss Arbeit suchender EU-Bürgern von ALG II-Leistungen ist als europarechtswidrig anzusehen und wurde deshalb einem italienischen Staatsbürger zugesprochen. Im zugrunde liegenden Falle hatte ein italienischer Staatsbürger vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz-IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Krankenbehandlungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungsausschluss des § 7 SGB II. Anspruch auf ALG II-Leistungen haben im Wesentlichen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen, nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem SGB II zu erhalten, enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchsausschluss. Die Richter befanden nun, dass dieser Ausschluss nicht mit dem Recht auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung aller Bürger der Europäischen Union in allen Staaten der Union in Einklang zu bringen ist.