Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eltern von Zwillingen haben Anspruch auf doppelte Elterngeldleistung, da sonst eine Ungleichbehandlung gegenüber Familien, in denen während des Elterngeld-Bezugs ein weiteres Kind geboren wurde, bestünde. Der monatliche Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten fällt dann jedoch weg. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern von Zwillingen Beide waren bis zur Geburt der Kinder voll erwerbstätig. Die Ehefrau des Klägers beantragte zwölf Monate Elterngeld für die Tochter, der Vater ebenfalls zwölf Monate für den Sohn. Danach wollten sie tauschen und die zwei "Partnermonate" für das jeweils andere Kind nehmen. Mehrlingsgeburten unterscheiden sich von beispielsweise einer Adoption eines weiteren Kindes kurz nach der Geburt des ersten Kindes nur durch einen kürzeren Zeitraum zwischen der Geburt beziehungsweise Aufnahme des ersten und des weiteren Kindes. Dieser Unterschied rechtfertigt gemessen am Ziel, eine Einkommensminderung durch die Betreuung des Kindes im ersten Lebensjahr zu verhindern, eine ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht. Dem steht auch nicht § 2 Abs. 6 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) entgegen, der für Mehrlingsgeburten einen monatlichen Zuschlag von 300 EUR vorsieht. § 2 Abs. 6 BEEG berücksichtigt die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Sofern wie im zugrunde liegenden Fall beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld beantragen, entfällt diese mit § 2 Abs. 6 BEEG abgegoltene Mehrbelastung, so dass der Mehrlingszuschlag entgegen dem Antrag des Klägers nicht zu gewähren ist.