Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme. Im zugrunde liegenden Falle beantragten die Eltern des in erheblichem Umfang behinderten (unter anderem Teillähmung beider Beine) Klägers die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern wurde Eingliederungshilfe vom beklagten Sozialhilfeträger, dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (LSG) abgelehnt. Der Vater des Klägers besitze nach eigenen Angaben über "genug" Vermögen und mehrere Ländereien. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, völlig unberücksichtigt, und Einkommen wird nur bei den Kosten des Lebensunterhalts berücksichtigt. Allerdings findet die Vorschrift über die Privilegierung von Vermögen bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen keine Anwendung. Systematisch mache die Aufzählung der übrigen Fördermaßnahmen in § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (z. B. heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder, angemessene Schulbildung) deutlich, dass der Gesetzgeber eine Einkommens- und Vermögensprivilegierung nur für spezifische Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat. Nicht vorgesehen seien jedoch Umbaumaßnahmen im Haus, die es ermöglichen, das Haus zu verlassen und damit diese Fördermaßnahmen zu erreichen. Die allgemeinen Lebensführung stehe bei wertender Betrachtung im Vordergrund.