Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ist vertraglich für eine Kündigung die Schriftform vorausgesetzt, so genügt zur Wahrung des Schriftformerfordernis die Übermittlung der Kündigung per E-Mail. Denn das Schriftformerfordernis wird bei einer telekommunikativen Übermittlung gewahrt. In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über Schadensersatzansprüche. Dabei kam es insbesondere auf die Beantwortung der Frage an, ob der Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt wurde. Die ordentliche Kündigung erfolgte per E-Mail. Im Handelsvertretervertrag war vereinbart, dass die ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen muss. Der Kläger war daher der Meinung, es habe keine wirksame Kündigung vorgelegen. Das Oberlandesgerichts München entschied gegen den Kläger. Die ordentliche Kündigung durch eine E-Mail sei wirksam gewesen. Zwar habe der Handelsvertretervertrag eine schriftliche Kündigung vorausgesetzt. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses genüge jedoch die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies gelte jedenfalls dann, wenn kein anderer Wille der Parteien anzunehmen sei. Somit genüge eine Kündigung per E-Mail, wenn aus dieser erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde.