Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Zwischen den Parteien bestand ein Handelsvertreterverhältnis. Der Unternehmer entschloss sich, 2008 Standorte zu schließen und zu veräußern. In der Folge produzierte der Unternehmer die von der Handelsvertreterin vertriebenen Waren nicht mehr, so dass eine weitere Vertragstätigkeit der Handelsvertreterin für den Unternehmer nicht mehr möglich war. Es kam zu keinem Neuabschluss zwischen der Handelsvertreterin und dem Erwerber des Unternehmens. Die Parteien stritten dann u.a. über den Handelsvertreterausgleich sowie Schadensersatz. Das OLG hat dazu ausgeführt, dass ein Ausgleichsanspruch der Handelsvertreterin nicht dadurch entfällt, dass sie das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Das Verhalten des Unternehmers hat für die Kündigung begründeten Anlass gegeben, da die bislang von der Handelsvertreterin vertriebenen Waren nicht mehr produziert wurden, so dass eine weiter Vertragstätigkeit der Handelsvertretern nicht mehr möglich war. Im Übrigen hat der Unternehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich der neu geworbenen Kunden durch die Handelsvertreterin Vorteile. Ein Vorteil kann auch darin bestehen, dass der Unternehmer bei einer Veräußerung seines Unternehmens mit Rücksicht auf den vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm diesen mitveräußern kann und hierdurch ein höheres – nicht unbedingt gesondert beziffertes – Entgelt erhalten hat, als es sonst der Fall gewesen wäre.