Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Testamentsvoll­streckung

Die Lösungen stecken oftmals im Detail.


Im Falle eines Streites zwischen den Erben, bzw. um einen Streit vorzubeugen, ist es oft ratsam, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.


Vermeiden Sie Fehler im Testament!

Verschaffen Sie Ihrem letzten Willen Geltung ohne einen teuren Prozess zwischen den Erben zu provozieren! Setzen Sie nach der Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht einen Testamentsvollstrecker ein!

Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 ff. BGB. Der Erblasser kann mittels Testament oder Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB). Dieser hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB).

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament empfiehlt sich insbesondere dann, wenn sichergestellt werden soll, dass der Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird, um geschäftlich unerfahrenen oder überforderten Erben zu helfen oder ein Streit der Erben über die Verteilung des Nachlasses zu befürchten ist.

Sollten Sie überlegen, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen oder sollten Sie unsicher sein, wie diese zu formulieren ist, beraten wir Sie gerne. Selbstverständlich sind wir Ihnen auch bei der Abfassung Ihres eigenen Testamentes behilflich.

Im Rahmen der Beratung wird durch unseren Fachanwalt für Erbrecht, Helmut Kellermann, insbesondere auch die Änderungen durch die Erbrechtsreform zum 1. Januar 2010 in vollem Umfang berücksichtigt.