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Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 2.10.2014 entschieden, dass der Anbieter von Konzertkarten, den Weiterverkauf der Karten durch einen Gewerbetreibenden wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen kann, wenn durch den Verkauf Gewinn erwirtschaftet werden soll.

Antragsteller war Verband aus der deutschen Veranstaltungswirtschaft. Zu dieser Wirtschaft gehören mehr als 250 Firmen. Gegenstand des Rechtsstreits, waren die Karten für die Tournee 2015 von Helene Fischer. Der Antragsgegner hatte diese zu einem deutlich höheren Preis im Vergleich zu dem auf dem einzelnen Ticket abgedruckten Ausgabepreis in Höhe von 85 € verkauft. Die Konzertkarten konnten zuvor nur unter Zustimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine einzige Homepage erworben werden. In diesen AGB war unter anderem geregelt: "Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen.
Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar.
Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag - einschließlich des Wiederverkaufsverbots - übernehmen."
Zudem war auf den Konzertkarten selbst zu lesen, dass nur dem Käufer der Karte, als Vertragspartner der Zutritt zum Konzert gewährt wird. Wörtlich war zu lesen:
"Auf einen Dritten ist die Zugangsberechtigung nur übertragbar, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlt und alle Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag - einschließlich des Weiterverkaufsverbots - übernimmt."
Der Antragsteller vertrat aus diesem Grund die Auffassung, dass der Antragsgegner über die Möglichkeit, mit der Eintrittskarte an dem Konzert von Helene Fischer teilzunehmen, täusche, da der Käufer mit dem Erwerb keine Eintrittsberechtigung zu dem Konzert erhalte. Der Antragsgegner vertrat die auffassung, dass ein Verkauf der Karten zu einem höheren Preis durchaus zulässig sei.
Weiterhin führte er aus, die AGB gelten für ihn nicht, da er die Tickets nicht über den normalen Vorverkauf auf der Homepage erworben habe.

Das Landgericht Hamburg teilte diese Auffassung nicht. Der Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG besteht, da der Antragsgegner bewusst darüber hinweg getäuscht hatte, dass durch den Erwerb der Karte keine Zutrittsberechtigung übertragen werden konnte. Dabei qualifizierte das Landgericht die Eintrittskarten als Legitimationspapiere im Sinne des § 808 BGB. Gemäß § 808 Abs. 1 S.2 BGB handelt es sich hierbei um Urkunden, die das Recht belegen, dass der Schuldner nur gegenüber einer bestimmten Person zur Gegenleistung verpflichtet ist, wobei es sich um eine konkret zu bestimmende Person handeln muss, wodurch der Schuldner gegenüber jedem anderen Inhaber von seiner Leistungspflicht befreit wird. Die Klausel in den AGB schütze auch die Interessen der Konzertbesucher, urteilte das Gericht, da durch die Klausel verhindert werde, dass lediglich zahlungskräftige Personen, die hohen Weiterverkaufspreise zahlen könnten, in der Lage wären das Konzert zu besuchen. Durch die Klausel, werde diese Möglichkeit für weniger zahlungskräftige Personen erhalten, da ein einheitliches Preis-/Leistungsverhältnis gewährleistet wird.