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Das OLG München hat entschieden, das die Bezeichnung "Geschäftsführer" eines einzelenen Gewerbetreibenden, der also nicht als juristische Person auftritt, wettberwerbswidrig ist.

Ob eine solche Angabe dazu führt, dass der Verkehr getäuscht wird, hängt von den angesprochenen Verkehrskreisen ab. Hier muss ermittelt werden, wie die angesprochenen Kundenkreise die Bezeichnung interpretieren.

Bei dem Ebay-Impressum, um das es im Verfahren ging, war ein Logo mit einem Schriftzug abgebildet gewesen. Der Name des Antragsgegners war hinter der Bezeichnung “Geschäftsführer” aufgeführt. Ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs werde aufgrund dieser Angaben in dem Impressum aus der Bezeichnung “Geschäftsführer” daher darauf schließen, dass es sich bei der nicht näher bezeichneten Firma um eine juristische Person handele, dessen Vertretungsorgan der Antragsgegner sei, so die Richter des OLG.

Eine solche juristische Person existierte jedoch nicht. Gemäß § 5 Abs. 3 UWG dürfen Unternehmen bei der Werbung und den öffentlichen Angaben die Verbaucher nicht über Tatsachen täuschen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind.
In einem solchen Fall würde jedoch nach Meinung des Gerichts der Eindruck entstehen, es handele sich um eine juristische Person und damit eine Firma von gewisser Größe, was maßgeblich für das vom Kunden entgegengebrachte Vertrauen gegenüber der Firma sei. Dies seien Tatsachen, die für die Kaufentscheidung des Kunden wesentlich seien und damit für den Kunden irreführend, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen.