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Das Landgericht Regensburg hatte geurteilt, dass ein Eishockeyverein als Veranstalter eines Eishockey-Spiels zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wenn ein Zuschauer in seiner Halle durch einen fehlgeleiteten Puck verletzt wird. Das OLG Nürnberg hat mit einem gerichtlichen Hinweis klargestellt, dass es dieser Meinung folgt.

Im November 2008 war eine Besucherin eines Heimspiels der Straubing Tigers in der DEL durch einen Puck am Kopf getroffen und schwer verletzt worden. Sie klagte daraufhin auf gerichtliche Feststellung, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalterin verpflichtet ist, den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Straubing Tigers GmbH hatten sich im Verfahren vor dem LG Regensburg darauf berufen, dass bei der Planung des Stadions, in dem an den Längsseiten des Spielfelds keine Schutznetze angebracht sind, um einen über die Plexiglasscheiben fliegenden Puck aufzufangen, die für Eishockey-Stadien maßgebliche DIN-Norm 18036 eingehalten worden sei. Die Straubinger hatten aus diesem Grund gegen das Regensburger Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt.

Die Richter am Oberlandesgericht vertraten aber ebenfalls die Auffassung, dass sich der Veranstalter eines Eishockey-Spiel, bei konkreten Gefahren für Besucher des Spiels, nicht durch Verweis auf die Einhaltung einer DIN-Normen entlasten könne. Zwar müsse der Veranstalter eines Sportereignisses nicht im Vorfeld jeder denkbaren Gefahr vorbeugen. Dass ein Puck im Verlauf eines Eishockeyspiels im Zuschauerbereich lande, sei aber kein so unwahrscheinlicher und selten vorkommender Vorgang. Es handle sich vielmehr um einen regelmäßig vorkommendes Ereignis. Deshalb bestehe ungeachtet einer dahingehenden DIN-Vorschrift die Verpflichtung, Zuschauer vor umherfliegenden Pucks zu schützen. Das Landgericht Regensburg habe deshalb eine Haftung des Veranstalters zu Recht bejaht.