Marken- und Urheberrecht
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Markenrecht
Markenrecherche, Markenanmeldung und Markenüberwachung
Der Name eines Unternehmens oder eines Produktes entscheidet häufig über Erfolg oder Misserfolg auf dem nationalen sowie internationalen Markt. Mit der Wahl des richtigen Namens besteht die Möglichkeit, sich von seinen Mitbewerbern zu unterscheiden und sich bei seinen Kunden in Erinnerung zu halten. Wichtig ist es daher, die Wahl eines Namens oder eines Logos nicht leichtfertig zu wählen und den gewählten Namen umfassend zu schützen.
§ 3 Absatz 1 MarkenG führt aus: "Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden."
Eine Marke kann in Deutschland, in Europa und auch international eingetragen und geschützt werden. Vor einer Eintragung erfolgt eine Markenrecherche, um eine Kollision mit einer bereits geschützten Marke auszuschließen. Erst danach erfolgt die eigentliche Markenanmeldung, die mit Übergabe der Markenurkunde abgeschlossen wird.
Nach der Eintragung einer Marke ist eine professionelle und konsequente Markenüberwachung unerlässlich. Hierbei werden die relevanten Markenregister überwacht und es wird gegen die Anmeldung einer Marke, die das Markenrecht verletzt, Widerspruch erhoben. Neben der Überwachung der Markenregister sollte gegen Personen, die eine geschützte Marke widerrechtlich nutzen, rechtlich vorgegangen werden. Dies erfolgt zunächst durch eine Abmahnung mit einer beigefügten Unterlassungserklärung; im Bedarfsfall auch mit gerichtlicher Hilfe.
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie eine Marke eintragen möchten, können wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot unterbreiten, das eine vollständige Markenrecherche und eine anschließende Markenanmeldung umfasst. Sie nennen uns eine Marke, die Sie eintragen möchten und wir überprüfen die rechtlichen Möglichkeiten einer solchen Eintragung. Im Anschluss daran führen wir in Ihrem Namen die Anmeldung durch und übersenden Ihnen Ihre Markenurkunde. Häufig ist es schwierig zu beurteilen, welcher zeitliche Aufwand mit einer Markenanmeldung verbunden ist. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Pauschalangebot, das sowohl die anwaltlichen Kosten, wie auch die Verwaltungskosten umfasst, um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, die Kosten und den wirtschaftlichen Wert einer Anmeldung zu erfassen.
Auch nach Eintragung einer Marke betreuen wir Sie gerne umfassend. Dies gilt insbesondere für den Schutz Ihrer Marke, der nur dadurch gewährleistet werden kann, dass die Nutzung Ihrer Marke durch dritte Personen ohne Ihre Einwilligung unterbunden wird und die zum Erhalt des Markenschutzes notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.
Was tun bei einer Abmahnung?
Eine Abmahnung besteht in der Regel aus zwei Bestandteilen. Einerseits aus einem Anschreiben, in dem die Sach- und Rechtslage aus Sicht des Abmahnenden dargelegt wird und andererseits aus einer Unterlassungserklärung, welche der Abgemahnte unterschreiben soll. Häufig sind der Abmahnung noch weitere Anlagen, wie zum Beispiel für den Einzelfall erhebliche Entscheidungen oder aber Urkunden über die Eintragung einer Marke, beigefügt. Der Abgemahnte lässt sich häufig von einer solchen Abmahnung einschüchtern und neigt dazu, die Unterlassungserklärung abzugeben und die geltend gemachten Anwaltsgebühren zu bezahlen. Aus Sicht eines juristischen Laien sind die geltend gemachten Ansprüche des Abmahnenden nachvollziehbar und die Fristsetzung ruft einen Zeitdruck hervor, der die Beiziehung eines Rechtsanwalts verhindern soll. Dennoch sollte jeder, der eine Abmahnung erhalten hat, einen Rechtsanwalt konsultieren und die Sach- und Rechtslage überprüfen lassen. Denn Unterlassungsansprüche werden nicht immer zu Recht geltend gemacht und die abverlangte Unterlassungserklärung ist unter Umständen zu weitgehend oder nicht angemessen. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt kann dem Abgemahnten dazu dienen, zu entscheiden, ob die Unterlassungserklärung verweigert, modifiziert oder abgegeben werden soll.
Urheberrecht
Ideen haben, Ideen umsetzen und Ideen schützen
Das Urheberrecht befasst sich mit dem Schutz von geistigen Werken aller Art. Der Schöpfer von geistigen Werken kann sich auf seine Rechte als Urheber berufen. Der Komponist von musikalischen Werken oder der Autor literarischer Werke hat häufig ein Interesse daran, aus dem von ihm geschaffenen Werk finanzielle Vorteile zu ziehen oder Dritten zu untersagen, mit dem Werk nach Belieben zu verfahren. Neben literarischen Werken und Musikstücken gibt es natürlich weitere urheberrechtlich geschützte Werke, wie zum Beispiel Kunstobjekte oder architektonische Entwürfe. Gemäß Urhebergesetz (kurz: UrhG) zählen weiterhin Sprachwerke, Reden, Filmwerke oder wissenschaftliche oder technische Darstellungen zu den geschützten Rechtsgütern. Das Urhebergesetzt (UrhG) ist das zentrale Gesetz zum Schutz und den Umfang solcher Werke. Es gewährt dem Urheber umfassende Verwertungsrechte, wie z.B. das Recht zur Vervielfältigung, das Recht zur Ausstellung oder das Recht zur Verbreitung. Dritten Personen kann der Urheber das Recht zur Nutzung einräumen. Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne ein solches Nutzungsrecht genutzt wird, stehen dem Urheber Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu.
In der anwaltlichen Praxis möchte der Urheber eines Werkes eine dritte Person häufig daran hindern, sein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Gemeinsam mit diesem Unterlassungsanspruch werden meist Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob der Anspruchsteller tatsächlich Urheber ist und ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch angemessen ist.
Was tun bei einer Rechtsverletzung?
Sollten Sie Grund zur Annahme haben, dass eine dritte Person eines Ihrer Schutzrechte verletzt hat, ist Eile geboten, um größeren Schaden zu vermeiden. Denn die Nutzung einer Marke durch eine dritte Person kann schnell zu wirtschaftlichen Einbußen führen, die so gering wie möglich gehalten werden sollten. Dasselbe gilt auch bei der Verletzung eines Urheberrechts. In beiden Fällen ist Eile auch deswegen geboten, um zu verhindern, dass Ihre Beweissituation im Falle einer streitigen Auseinandersetzung geschwächt wird. Denn ein schnelles Handeln bietet auch die Möglichkeit, Beweise rechtzeitig zu sichern.
Zu Beginn unserer Tätigkeit erfolgt immer eine umfassende rechtliche Beratung, um Ihnen alle Möglichkeiten aufzuzeigen, gegen eine Rechtsverletzung vorzugehen. Ebenso wichtig ist die Aufarbeitung des Sachverhaltes, um die Rechtsverletzung beweissicher zu dokumentieren. Insbesondere im Rahmen des Urheberrechts ist für diese Beweissicherung technischer Fachverstand notwendig, so dass wir Ihnen zur gemeinsamen Aufarbeitung des Sachverhaltes externe Berater empfehlen können.
Erst in einem letzten Schritt verteidigen wir Ihre Rechte außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich. Unser Ziel ist es, Ihre Rechte schnell, effektiv und kostensparend zu verteidigen.
